Eine Bewertung im Internet

Die Äußerungen „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!“ und „Schlechter Service von X“ als Bewertung stellen Meinungsäußerungen dar, denen keine eindeutige, beweisbare Tatsachengrundlage entnommen werden kann. Der Vorwurf ist zu ungenau und pauschal, als dass ein Beweis erhoben werden kann. Es kann dem Leser eines Bewertungsportals überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet.

Eine Bewertung im Internet

Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Händlers von Computersystemen und anderer Software über die Internetseite von „amazon“ abgewiesen, der sich gegen eine negative Bewertung gewehrt hat. Nach Auffassung des Landgerichts überwiegt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Meinungsfreiheit der Beklagten1.

In der heutigen Zeit zählt bei Unternehmen nicht mehr nur die Weiterempfehlung per Mundpropaganda oder auch der gute Rat des Nachbarn, sondern viele Verbraucher nutzen bei der Suche nach einem Produkt oder einem Dienstleister in erster Linie das Internet. Hier lassen sich gezielt alle relevanten Informationen auf unkomplizierte Weise gewinnen. Spezielle Bewertungsportale bieten einen schnellen Überblick über die besten Firmen einer bestimmten Branche. Aber auch auf Verkaufs- und Versteigerungsplattformen kann der Verbraucher sich über abgegebene Bewertungen einer Firma informieren und selbst nach einem „Deal“ auch eine Bewertung abgeben. Dieser Einfluss des Internets auf die Meinungsbildung des Verbrauchers steigert sich stetig.

Wie das Landgericht Köln bemerkt hat, sind negative Bewertungen geeignet, potentielle Kunden von einem Kauf abzuhalten. Auf der anderen Seite ist in diesem Fall die Bewertung sachlich gehalten und in Ausübung des Rechts eines Verbrauchers erfolgt, den Verkäufer eines Produkts für dessen Leistungen am Markt und ihm gegenüber zu kritisieren. Dagegen betonte das Landgericht Köln, dass anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers Käufe getätigt hätte, um im Anschluss eine negative Bewertung unabhängig von den tatsächlichen Umständen abgeben zu können. Besteht in einer Branche starke Konkurrenz, scheint die Hemmschwelle zu diesen unlauteren Methoden schneller erreicht zu werden. Sogar die Webseite selber kann durch falsche, negative Bewertungen beim Such-Ranking Einbußen erleiden. So wird auf der Seite von Neil Patel ausführlich erklärt, dass falsche negative Bewertungen leicht durch Algorithmen von Webseiten wie Yelp gefiltert werden können. Aber lediglich 5% der Konsumenten nach einer negativen Bewertung eines Produkts konvertieren.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung führt nicht unbedingt zu der gewünschten Lösung. So hat das Landgericht Dresden entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch bei einer Kritik an einem Mitbewerber auf einem Online-Bewertungsportal besteht, wenn ein Nachweis über die Unwahrheit der Kritik nicht erbracht werden kann. Eine solche Kritik ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden2. Auch das Landgericht Bonn hat einen Anspruch auf Rücknahme einer negativen Bewertung bei ebay verneint, wenn diese Bewertung im Kern eine richtige Tatsachenbehauptung enthält3. Dagegen gilt ein Betrugsvorwurf in der Bewertung über einen ebay-Händler als Persönlichkeitsrechtsverletzung, so dass in diesem Fall das Landgericht Köln darin eine unzulässige Bewertung gesehen hat4.

Kommt es zu einer negativen Kritik, beschädigt das nicht nur die Reputation des Händlers, sondern mindert auch die Aufträge durch neue Kunden, die sich durch die negative Bewertung beeinflussen lassen und lieber bei der Konkurrenz bestellen. Folglich hat der Händler mit enormen Umsatzeinbußen zu kämpfen. Handelt es sich um einen reinen Online-Händler, steht auch schnell die gesamte wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Damit es nicht zu so einem Problem kommt, bietet Neil Patel auf seiner Webseite dem Betroffenen einige alternative Lösungsmöglichkeiten an.

  1. LG Köln, Urteil vom 08.05.2013 – 28 O 452/12[]
  2. LG Dresden, Urteil vom 29.08.2014 – 3 O 709/14[]
  3. LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014 – 8 S 23/13[]
  4. LG Köln, Urteil vom 31.07.2013 – 28 O 422/12[]