Die Werbung mit einem nicht näher erläuterten durchgestrichenen „Statt“-Preis ist irreführend und mehrdeutig. Ein Werbender muss die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen, d. h. jede einzelne Angabe muss wahr sein, andernfalls ist sie unlauter.

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall der Werbung einer Postenbörse mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen, gegen die sich eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld gewehrt hat. Diese Gesellschaft importiert und vertreibt überregional Waren unterschiedlichster Art, u.a. Haushaltswaren. Das Landgericht hatte zunächst eine dem Begehren der Warenhandelsgesellschaftentsprechende einstweilige Verfügung erlassen, diese mit dem angefochten Urteil aber wieder aufgehoben, weil sich die beanstandete Prospektwerbung des Antragsgegners nicht auf Markenware beziehe und deswegen nicht mehrdeutig und irreführend sei. Daraufhin hat die Antragstellerin Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei die beanstandete Werbung mit einem nicht näher erläuterten „Statt“-Preis irreführend, womit der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestätigt worden ist. Weiter führt das Oberlandesgericht aus, die Werbung sei mehrdeutig und könne von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden. Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nunmehr gegenstandslos sei. Um solche Preise gehe es nach dem Vortrag des Antragsgegners.
Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen „Statt“-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis der Postenbörse, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis. Sog. Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis u.a. als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem „regulären“ Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen, worauf der potentielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert lege.
Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen, d. h. jede einzelne Angabe müsse wahr sein, andernfalls sei sie – wie im vorliegenden Fall – unlauter.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Januar 2013 – 4 U 186/12