Emissionsprospekt – und die Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen

Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung.

Emissionsprospekt – und die Aufklärungspflicht aus strukturellen Gründen

Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage.

Anders kann es liegen, wenn bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen sehr naheliegend sind1.

Dafür lagen im hier entschiedenen Fall aber keine Anhaltspunkte vor. Allein die Beteiligung der Geschäftsführerin der KomplementärGmbH zum Zeitpunkt des Beitritts des Anlegers an der Kommanditgesellschaft nach den Geschäftsbüchern der Gesellschaft mit ca. 13, 7 % und später mit 17, 6 % begründet keine Aufklärungspflicht.

Der etwaige Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Geschäftsführerin der KomplentärGmbH an der Fondsgesellschaft ist kein aufklärungsbedürftiger Sondervorteil, da es sich um keinen unmittelbar der Geschäftsführerin gewährten Sondervorteil aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft handelt. Vielmehr stammt dieser Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen der Fondsgesellschaft, weshalb dahinstehen kann, ob die Geshcäftsführerin ihre Anteile an der Fondsgesellschaft unentgeltlich und ohne Rechtsgrund erhalten hat.

Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit eines einzelnen rein kapitalistisch beigetretenen Anlagegesellschafters in einer Publikumsgesellschaft, dem Geschäftsführer der Fondsgesellschaft Weisungen zu erteilen bzw. eine Weisungserteilung durch die Gesellschafterversammlung zu erreichen, sehr gering sei und einen derart hohen Aufwand erfordere, der einen vernünftigen Anleger von der Zeichnung einer solchen Anlage abhalte, wird hierdurch der für den Bundesgerichtshof maßgebliche Aspekt nicht infrage gestellt. Denn im vorliegenden Fall war für die Anlageinteressenten aus dem Emissionsprospekt ersichtlich, dass die Komplementärin und damit auch die Fondsgesellschaft von der C. als Muttergesellschaft kontrolliert wurden und deshalb möglicherweise auch deren Interessen dienen könnten, so dass für den beitretenden Anleger nicht mehr bedeutsam sein konnte, wer Gesellschafter der C. war.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2019 – II ZR 409/18

  1. BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 21 mwN[]