Die Bewerbung einer Kühlgefrierkombination, die zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, mit „Sehr sparsam im Energieverbrauch“ ist irreführend.

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie unter Nr. 1 im einzelnen aufgeführt. Hiervon sind Aussagen abzugrenzen, die der Verkehr als nichtssagend oder als nicht objektiv nachprüfbare Aussage auffasst und die deshalb nicht unter das Irreführungsverbot fallen. Hinweise auf die Beschaffenheit einer Ware, deren Richtigkeit nach Auffassung des Verkehrs objektiv nachprüfbar ist, werden im Zweifel ernst genommen1. Vorliegend ist die Aussage als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ als eine vom von der Werbung angesprochenen Verbraucher ernst genommene Beschreibung der Ware zu qualifizieren, der ein klar ermittelbarer Erklärungswert über eine wesentliche Eigenschaft des beworbenen Produkts zukommt. Allerdings kann der Richtlinie 2003/66/EG2 nicht unmittelbar eine Definition des Begriffs „im Energieverbrauch sehr sparsam“ entnommen werden. Dort sind die Energieeffizienzklassen nur mit einer Spanne von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) bezeichnet. Der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, weiß, dass der Energieverbrauch durchaus gemessen werden kann. Die Einteilung in Energieeffizienzklassen ist ihm vom Grundsatz her bekannt. Unter diesen Umständen misst er der Aussage „sehr sparsam im Energieverbrauch“ einen nachprüfbaren und deshalb für ihn auch erheblichen Erklärungswert zu.
Der beklagte Elektromarkt nimmt mit der angegriffenen Werbung zwar keine Spitzenstellung in Anspruch, der Werbeaussage ist jedoch durchaus die Behauptung zu entnehmen, dass das Gefriergerät zu einer Spitzengruppe gehört. Die Aussage „sehr sparsam“ ist im Vergleich zu der Bezeichnung eines Geräts als sparsam ein Plus. Dem Begriff der Sparsamkeit ist der gegensätzliche Begriff des nicht sparsamen, energiefressenden Geräts immanent. Folglich soll das von der Beklagten beworbene Gerät unter dem Gesichtspunkt des Energieverbrauchs eine besondere Qualifikation haben, die das Gerät im Vergleich zu in Relation mehr Energie verbrauchenden Geräten nicht nur als sparsam erscheinen lässt, sondern als sehr sparsam. Damit behauptet die Beklagte, die Kühlgefrierkombination gehöre im Hinblick auf den Energieverbrauch zu der Spitzengruppe der auf dem Markt befindlichen Kühlgeräte.
Tatsächlich ist, worauf in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien eingegangen worden ist, unstreitig, dass mehr als 50 % aller Geräte heute zu den beiden höchsten Energieeffizienzklassen zählen, wobei die Klasse A++ alleine selbst 17 % ausmacht. Unter diesen Umständen kann ein Gerät, das nur zu der Energieeffizienzklasse A+ gehört, nicht mehr als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ bezeichnet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine erhebliche Irreführung des Verbrauchers.
Landgericht Freiburg, Urteil vom 12. Juli 2010 – 12 O 37/10