Energiepreispauschale – und die Verfassungsbeschwerde des Rentners

Das Bundesverfassungsgericht hat eine gegen § 113 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich ein Rentner dagegen wendet, dass er als Rentner keinen Anspruch auf die nach dem Einkommensteuergesetz zu gewährende Energiepreispauschale hat.

Energiepreispauschale – und die Verfassungsbeschwerde des Rentners

Mit Art. 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.20221 wurden die Regelungen zur Energiepreispauschale eingeführt (§§ 112 ff. EStG).

Gemäß § 113 EStG haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Arbeitslohn aus einer gegenwärtigen Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erzielen.

Nicht begünstigt sind dagegen vor allem Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner mit Alterseinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG), die im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben. Gleiches gilt für Bezieher ausschließlich sonstiger Einkünfte im Sinne von § 22 EStG, beispielsweise für die Abgeordneten im Europaparlament, im Deutschen Bundestag und in den Parlamenten der Bundesländer2. Die Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben im Gesetzgebungsverfahren einer Forderung nach einer Ausweitung der Energiepreispauschale auf diese nicht anspruchsberechtigten Personengruppen entgegengehalten, es existierten zahlreiche weitere Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung, von denen auch dieser Personenkreis profitieren werde3.

Die Energiepreispauschale wird für das Jahr 2022 als Einmalbetrag in Höhe von 300 Euro gewährt (§ 112 EStG). Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ist gemäß § 114 EStG am 1.09.2022 entstanden.

Festgesetzt wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022; vorrangig ist aber die Auszahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (vgl. §§ 115, 117 EStG). Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung auch für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den 10.09.2022 festgesetzt worden, ist diese Festsetzung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 EStG um die Energiepreispauschale zu mindern. Betragen die für den 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale diese Vorauszahlung nach § 118 Abs. 1 Satz 2 EStG auf 0 Euro.

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Die Energiepreispauschale unterliegt gemäß § 119 EStG der Steuerpflicht, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

Durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs vom 07.11.20224 haben Bezieher laufender dauerhafter Alterseinkünfte (v.a. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte oder vergleichbarer Leistungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten) nun ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale5.

Der Beschwerdeführer, ein Rentner, hat angegeben, er beziehe eine Rente von etwa 1.200 Euro monatlich. Einkommensteuererklärungen reiche er nicht ein.

Er macht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend, weil er – ebenso wie die von der Energiepreispauschale Begünstigten – mit den gestiegenen Energiekosten belastet sei. Eine Beschreitung des fachgerichtlichen Rechtswegs sei entbehrlich, da durch eine vorausgegangene fachgerichtliche Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage für die vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende verfassungsrechtliche Bewertung zu erwarten wäre.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, weil nicht ausreichend dargetan ist, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität genügt. Ebenso wenig ist hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben sind. Im Übrigen ist der Vortrag des Beschwerdeführers zur fehlenden Anspruchsberechtigung mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs nicht hinreichend.

Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt, also möglicher und zumutbarer fachgerichtlicher Rechtsschutz eingeholt wurde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 143, 246 <321 Rn.209>).

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Auch vor der Erhebung von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können6.

Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsschutz in der Regel nicht offen. Die Anforderungen der Subsidiarität beschränken sich jedoch nicht darauf, nur die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu ergreifen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können. Damit soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- oder Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss, sondern die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und Rechtslage vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts aufgearbeitet haben7. Auch soll das Bundesverfassungsgericht nicht Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat8.

Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren9. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall wäre gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Damit ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Unter diesen Voraussetzungen trägt der Grundsatz der Subsidiarität dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten10.

Anders liegt dies, soweit es allein um die sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Grenzen für die Auslegung der Normen geht. Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung nicht11. Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht zudem nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre oder sie sonst nicht zumutbar ist12.

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Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, weshalb die Anrufung der Fachgerichtsbarkeit vorliegend entbehrlich gewesen sein soll.

Nicht dargelegt ist, weshalb der Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkommensteuererklärung mit dem Ziel einreichen kann, dass eine Energiepreispauschale gemäß § 115 Abs. 1 EStG festgesetzt wird. Zwar wäre dem Finanzamt eine solche Festsetzung mit Blick auf den in § 113 EStG begünstigten Personenkreis, zu dem der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag nicht zählt, versagt. Diese Festsetzung kann der Beschwerdeführer aber vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit anfechten, um dem Grundsatz der Subsidiarität zu genügen13.

Davon abgesehen enthält die Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Ausführungen dazu, weshalb im Streitfall nicht die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 41 FGO in Betracht kommen soll, da nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse der Gewährung eines weitgehenden Rechtsschutzes bei der Geltendmachung normativen Unrechts an die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage mit normenkontrollrechtlichem Hintergrund keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind14.

Nichts anderes gilt deshalb, weil – wie hier vom Beschwerdeführer geltend gemacht – der Kreis der von der Energiepreispauschale Begünstigten nach § 113 EStG abschließend festgelegt ist und bei der Anspruchsberechtigung mithin kein Auslegungs, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht.

Das Durchlaufen des Rechtswegs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen lässt, der es den Fachgerichten erlaubte, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden15. Obwohl in derartigen Fällen die vorherige fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigstenfalls dazu führen kann, dass die ihm nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss16. Ein zulässiger Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen setzt nämlich voraus, dass das vorlegende Gericht die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Norm sorgfältig geprüft hat17. Es muss dabei auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen18 und unter Umständen auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht ziehen19.

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Es ist auch nicht substantiiert dargetan, dass der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Subsidiaritätsgrundsatz vorliegend ausnahmsweise deshalb keine Anwendung findet, weil der Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.

Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Klärung sowohl tatsächlicher als auch einfachrechtlicher Fragen notwendig, weshalb es der Vorklärung durch die Fachgerichte bedarf20. Hier ist der Umstand von Bedeutung, dass die Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Gesetzgebungsverfahren der Forderung nach einer Ausweitung der Energiepreispauschale auf andere Personengruppen zahlreiche weitere Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung für die nicht durch die Energiepreispauschale Begünstigten entgegen gehalten haben3. Unter Berücksichtigung des Zwecks des Subsidiaritätsgrundsatzes, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage durch die für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte zu erreichen, obliegt es daher den Fachgerichten, die verfahrensgegenständlichen Regelungen zur Energiepreispauschale in den Gesamtzusammenhang der vom Gesetzgeber bereits ergriffenen oder künftig umgesetzten Entlastungsmaßnahmen für die steigenden Energiekosten tatsächlich und rechtlich einzuordnen. Insoweit können die verfassungsrechtlichen Fragen im Finanzgerichtsverfahren deutlichere Konturen gewinnen und es können sich Anhaltspunkte für das Ausmaß und die Wirkungen einer etwaigen Ungleichbehandlung einzelner Gruppen von Begünstigten ergeben, die Voraussetzung einer verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sind21.

Zudem ist ausgehend vom Vortrag des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ihm die vorherige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zugemutet werden kann.

Drohende erhebliche wirtschaftliche Nachteile trägt er nicht ausreichend substantiiert vor. Zwar ist der Beschwerdeführer – wie die Gesamtbevölkerung – von den steigenden Energiepreisen betroffen, so dass die Verweisung auf die Fachgerichtsbarkeit dem nachvollziehbaren Interesse des Beschwerdeführers an einer zeitnahen Entlastung zuwiderläuft. Allerdings entsteht dem Beschwerdeführer durch eine vorrangige fachgerichtliche Klärung letztlich allein ein finanzieller Nachteil in Höhe des Einmalbetrags von 300 Euro, der um die individuelle Einkommensteuer (ggf. nebst Kirchensteuer) zu mindern ist. Diese Einbuße erscheint trotz der akuten Belastungen infolge der steigenden Energiekosten angesichts des vom Beschwerdeführer vorgetragenen laufenden Rentenbezugs nicht so schwerwiegend, dass ein vorgelagertes fachgerichtliches Verfahren unzweckmäßig wäre. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht damit auseinander, dass selbst die von der Energiepreispauschale Begünstigten nicht ausnahmslos einen finanziellen Vorteil zeitnah erlangt haben, sondern in manchen Fällen eine Entlastung durch die Energiepreispauschale erst mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 eintreten wird (§ 115 Abs. 1 EStG). So liegt es etwa bei Einkommensteuerpflichtigen, deren Energiepreispauschale nicht nach § 117 EStG vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde und bei denen für den 10.09.2022 entweder keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder geringere Einkommensteuer-Vorauszahlungen als 300 Euro festgesetzt worden sind (vgl. § 118 Abs. 1 EStG). Ebenso wenig erörtert der Beschwerdeführer, ob und inwieweit er als nicht durch die Energiepreispauschale Begünstigter durch andere Entlastungsmaßnahmen finanzielle Vorteile erlangt hat oder erlangen wird.

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Eine Vorabentscheidung der Verfassungsbeschwerde nach dem entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG22 wegen eines drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils ist nicht angezeigt. Dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte als Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes stehen nur verhältnismäßig geringe Belastungen des Beschwerdeführers durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg gegenüber23.

Ungeachtet des Vorstehenden genügt die Verfassungsbeschwerde den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG im Hinblick auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist und dem deshalb vom Beschwerdeführer zu fordernden ergänzenden Vortrag nicht, weshalb sie auch aus diesem Grund unzulässig ist.

Ein Beschwerdeführer ist gehalten, seine Verfassungsbeschwerde bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage aktuell zu halten und die Beschwerdebegründung gegebenenfalls nachträglich zu ergänzen24. Ihn trifft eine aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließende Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts25. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage durch Schaffung eines Anspruchs auf Gewährung einer Energiepreispauschale von 300 Euro (auch) zugunsten von Rentnern war bereits seit längerem absehbar und ist nun mit dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs umgesetzt worden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer seinen Vortrag jedoch im Nachgang zu seiner Verfassungsbeschwerde nicht ergänzt.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. März 2023 – 2 BvR 1045/22

  1. BGBl I S. 749[]
  2. BT-Drs.20/1765, S. 24[]
  3. BT-Drs.20/1765, S. 18 f.[][]
  4. BGBl I S.1985[]
  5. vgl. BT-Drs.20/3938, S. 5, 12 und 16 f.[]
  6. BVerfGE 150, 309 <326 Rn. 41> stRspr[]
  7. vgl. BVerfGE 143, 246 <321 Rn.209> 150, 309 <326 Rn. 42> stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 86, 15 <27> 114, 258 <280>[]
  9. vgl. BVerfGE 47, 144 <145> 68, 376 <380>[]
  10. vgl. BVerfGE 51, 130 <139> m.w.N.; 69, 122 <126>[]
  11. vgl. BVerfGE 143, 246 <322 Rn. 211> 150, 309 <327 Rn. 44> 155, 238 <267 Rn. 67> stRspr[]
  12. vgl. BVerfGE 150, 309 <327 Rn. 45> m.w.N.[]
  13. vgl. BVerfGE 69, 122 <126>[]
  14. vgl. BFHE 146, 302 <304 f.>[]
  15. vgl. BVerfGE 72, 39 <43 f.> 79, 1 <20> 123, 148 <173>[]
  16. vgl. BVerfGE 8, 222 <227> 123, 148 <173>[]
  17. vgl. BVerfGE 127, 335 <355>[]
  18. vgl. BVerfGE 86, 71 <78>[]
  19. vgl. BVerfGE 76, 100 <105> 126, 331 <355 f.>[]
  20. vgl. BVerfGE 86, 382 <386 f.>[]
  21. vgl. BVerfGE 74, 69 <77>[]
  22. vgl. BVerfGE 8, 222 <226> 86, 15 <23> 86, 133 <140> 86, 382 <388> 90, 128 <137> 97, 298 <309> 102, 197 <210>[]
  23. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020 – 1 BvR 2424/20, Rn. 17[]
  24. vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>[]
  25. BVerfG, Beschluss vom 06.04.2022 – 2 BvR 2110/21, Rn. 3[]