Entzug einer Schlachtzulassung

Einzelfall eines (erheblichen) Verstoßes gegen die von einem Schlachthofbetrieb einzuhaltenden lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften.

Entzug einer Schlachtzulassung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigigkeit des Entzuges der Schlachtzulassung ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei feststeht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine erneute Schlachtzulassung vorliegen.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (VO Nr. 882/2004) überprüft die zuständige Behörde im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben, die – wie hier – dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen. Stellt sie ernsthafte Mängel fest und ist der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb die Zulassung zu entziehen. Damit korrespondierend bestimmt Art. 54 Abs. 1 VO Nr. 882/2004, dass die Behörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft; zu diesen Maßnahmen gehört gemäß Art. 54 Abs. 2 lit. f) VO 882/2004 u.a. der Entzug der Zulassung des Betriebes. Von dieser Ermächtigung hat der Antragsgegner als zuständige Kontrollbehörde hier aller Voraussicht nach zu Recht Gebrauch gemacht.

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Benutzungszwang für die Entsorgung gefährlicher Schlachtabfälle

Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene (VO Nr. 852/2004), die nach ihrem Art. 1 allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer enthält, stellen die Lebensmittelunternehmer sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Dabei haben sie, soweit sie auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln außerhalb der Primärproduktion tätig sind, gemäß Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 852/2004 die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II zu dieser Verordnung sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (VO Nr. 853/2004) zu erfüllen. Die in Anhang II der VO Nr. 852/2004 enthaltenen allgemeinen Hygienevorschriften regeln im Einzelnen die Anforderungen u.a. an Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (Kap. I), an Räume, in denen Lebensmittel zu­bereitet, behandelt oder verarbeitet werden (Kap. II), an Gegenstände, Armaturen und Aus­rüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen (Kap. V) sowie an die Wasserversorgung (Kap. VII), die Personalhygiene (Kap. VIII) und die Lebensmittel selbst (Kap. IX). Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 853/2004 sind im vorliegenden Fall darüber hinaus die einschlägigen Vorschriften des Anhangs III zu dieser Verordnung zu beachten, der in Abschnitt I spezifische Hygienevorschriften für Schlachthöfe (Kap. II) und die Schlachthygiene (Kap. IV) enthält.

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Der fehlerhafter BSE-Test

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24. November 2011 – 6 B 61/11

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