Erhöhte Investitionszulage bei Beteiligungen des Staates

Beteiligt sich die öffentliche Hand mit mehr als 25 % an einem Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Definition wäre, dann führt dies grundsätzlich zum Verlust des KMU-Status und dem damit verbundenen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage. Bei bestimmten Beteiligungsformen der öffentlichen Hand bleibt der KMU-Status ausnahmsweise erhalten, wenn die Beteiligungshöhe 50 % nicht übersteigt.

Erhöhte Investitionszulage bei Beteiligungen des Staates

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 erhöht sich die Investitionszulage unter weiteren Voraussetzungen auf 25 % der Bemessungsgrundlage, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung erfüllt.

Zur Definition der Unternehmensklassen stellt die Empfehlung auf die Mitarbeiterzahl, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme ab. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind drei Unternehmenstypen zu berücksichtigen. Hierzu trifft die Empfehlung in den ersten drei Absätzen des Art. 3 folgende Einzelbestimmungen:

Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen i.S. von Abs. 2 oder als verbundenes Unternehmen i.S. von Abs. 3 gilt.

„Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen i.S. von Abs. 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält -allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen i.S. von Abs. 3- 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht i.S. von Abs. 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

  1. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1.250.000 € nicht überschreitet;
  2. Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
  3. institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
  4. autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. € und weniger als 5 000 Einwohnern.

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

  1. Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  2. ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  3. ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  4. ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen, unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Abs. 4 des Art. 3 der Empfehlung enthält für Beteiligungen der öffentlichen Hand eine ergänzende Bestimmung. Danach kann außer den in Abs. 2 Unterabs. 2 der Empfehlung angeführten Fällen ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unterliegt es keinem Zweifel, dass Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung eine Sonderregelung für die Beteiligung der öffentlichen Hand trifft, die unabhängig von den vorstehenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 der Empfehlung dazu führen kann, dass ein Unternehmen, das nach seinen eigenen Daten (Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme) an sich ein KMU wäre, diesen Status verliert. Diese Rechtsfolge tritt ab einer staatlichen Beteiligungshöhe von mehr als 25 % unmittelbar ein, ohne dass es überhaupt noch auf eine Zusammenrechnung der Daten ankäme. Eine solche Zusammenrechnung wäre in vielen Fällen, etwa bei unmittelbarer Beteiligung eines Bundeslandes, auch gar nicht möglich, weil Personal- und Finanzdaten der öffentlichen Stelle nicht berechnet werden können oder diese Daten wegen der „Größe“ der staatlichen Stelle unweigerlich zur Überschreitung der Schwellenwerte führen müsste. Damit begünstigt die Kommission, was den KMU-Status und die damit verbundene Förderung angeht, das private gegenüber dem staatlichen Beteiligungskapital. Dieser Grundentscheidung der Kommission, die auch darin Ausdruck findet, dass der Anwendungsbereich der Sonderregelung bewusst weit gehalten wird (direkte und indirekte Staatsbeteiligung, einzelne und gemeinsame Kontrolle), ist bei der Auslegung des Art. 3 der Empfehlung Rechnung zu tragen.

Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung ist auch eindeutig, was etwaige Ausnahmen von der KMU-schädlichen Staatsbeteiligung angeht. Danach sind nur die „in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fälle“ ausgenommen. Damit ist allein der Unternehmenstyp des Partnerunternehmens angesprochen. In den Fällen des Abs. 2 Unterabs. 2 der Empfehlung gilt ein Unternehmen trotz der qualifizierten Beziehung zu einem anderen Unternehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Empfehlung) als eigenständig, wenn sich eine bestimmte -privilegierte- Kategorie von Investoren (u.a. staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, sog. „Business Angels“, kleinere Gebietskörperschaften) beteiligt hat. Dass von „den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen“ nur die Beteiligung in Form des Partnerunternehmens erfasst ist, stellt dieser Unterabsatz selbst klar, indem er als negative Voraussetzung für die Privilegierung fordert, dass „diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind“. Auch daran wird nochmals deutlich, dass die Kommissionsempfehlung von der strengen Unterscheidung in drei Unternehmenstypen und der verbindlichen Einordnung des betroffenen Unternehmens in eine bestimmte Kategorie geprägt ist. Zu beachten ist auch, dass der Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung von den „in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen“ spricht und nicht -wie z.B. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung- von den „in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren“. Es werden von Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung also bestimmte partnerschaftliche Beteiligungsverhältnisse ausgenommen (fallbezogene Ausnahme), aber nicht generell eine bestimmte Gruppe von Investoren (personenbezogene Ausnahme). Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung lässt damit die von der Klägerin gewünschte Auslegung nicht zu, dass auch solche staatlichen Beteiligungsgesellschaften, von denen trotz Mehrheitsbeteiligung gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen vermutet wird, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, für den KMU-Status des betroffenen Unternehmens unschädlich sind. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung müsste, worauf das Finanzamt zu Recht hingewiesen hat, dann nämlich wie folgt lauten: „Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn …“.

Gesichtspunkte, die ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis des Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch dem von der Kommission herausgegebenen Benutzerhandbuch liegt die strenge Unterteilung in drei Unternehmenstypen zugrunde. Es wendet die in Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung enthaltene Ausnahme nur auf Partnerunternehmen, also auf Beteiligungen zwischen 25 % und 50 % an. Es geht davon aus, dass die privilegierten Investoren bei einer partnerunternehmerischen Beteiligung von der Regelung in Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung nicht betroffen sind. Wörtlich heißt es: „Sie können sich mit einem Anteil zwischen 25 % und 50 % an einem Unternehmen beteiligen, ohne dass dieses dadurch seinen KMU-Status verliert.“.

Die auch im Falle des verbundenen Unternehmens gewollte Privilegierung der Beteiligung bestimmter Investoren gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung läuft nicht leer. Denn das private Beteiligungskapital (private Risikokapitalgesellschaften, „Business Angels“, institutionelle Anleger) wird von dieser Vorschrift nach wie vor erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Bundesfinanzhof in Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 2 des Art. 3 der Empfehlung auch keine gegenüber Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung vorrangige Sonderregelung (lex specialis) für die dort genannten Investoren zu erkennen. Bereits die Stellung in einem eigenen Absatz zeigt, dass Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung den Vorrang genießt. Auch die dort angeordnete Rechtsfolge ist spezieller und weitergehender Natur. Denn die qualifizierte Beteiligung der öffentlichen Hand schließt ohne Weiteres den KMU-Status aus, während die Beteiligung der in Abs. 2 Unterabs. 2 der Empfehlung genannten Investoren, etwa bei Überschreitung der in Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Empfehlung genannten Investitionssumme oder bei Einmischung in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens i.S. des Abs. 3 Unterabs. 2 der Empfehlung, nicht notwendigerweise KMU-schädlich sein muss. Denn es käme dann noch auf das Ergebnis der Zusammenrechnung der Unternehmensdaten gemäß Art. 6 Abs. 2 der Empfehlung an.

Es leuchtet schließlich nicht ein, warum ein Unternehmen, hinter dem z.B. in Höhe von 95 % die öffentliche Hand in Gestalt einer staatlichen Beteiligungsgesellschaft steht, noch einer besonderen Förderung bedürfte. Ein solches Unternehmen hat nicht die KMU-typischen Schwierigkeiten beim Zugang zu Kapital und zu Krediten1. Es genießt ganz im Gegenteil wegen seiner Nähe zum Staat typischerweise Vorteile, insbesondere finanzieller Art.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. November 2013 – III R 34/12

  1. vgl. 5. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaften auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001 Nr. L 10, 33[]