Ob der Erteilung der begehrten Maklererlaubnis der Versagungsgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegensteht, erscheint nicht mehr eindeutig, wenn das Insolvenzverfahren in das Restschuldbefreiungsverfahren übergegangen ist.

Durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 287a InsO n.F. (= § 291 InsO a.F.) ist ein Zustand erreicht, der eine Entschuldung ernsthaft erwarten lässt. Die Restschuldbefreiung ist im laufenden Insolvenzverfahren zunächst nur eine abstrakte Möglichkeit der Schuldenbefreiung, die sich realisieren kann oder auch nicht. Die Möglichkeit einer Schuldenbefreiung verdichtet sich aber zu einer konkreten Aussicht, wenn das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss ankündigt1. Dem Beschluss mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung kommt insoweit eine gesteigerte Ordnungsfunktion zu und er stellt die Regelvermutung der ungeordneten Vermögensverhältnisse wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO durchgreifend infrage2.
Der Schuldner kann sich im Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO allerdings nicht mit Erfolg auf § 12 GewO berufen. Wie sich dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen lässt, ist ihr Anwendungsbereich beschränkt auf Verfahren betreffend die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist einer analogen Anwendung auf Verfahren, in denen um die Erteilung einer Erlaubnis für ein noch nicht ausgeübtes Gewerbe gestritten wird, nicht zugänglich3. Nach der Gesetzesbegründung hat die Vorschrift keine Bedeutung für Gewerbe, die der Schuldner – wie hier – nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen will4.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. September 2014 – 7 PA 29/14
- vgl. BGH, Beschl. vom 07.12.2004 – AnwZ (D) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. vom 07.03.2005 – AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; BVerwG, Urt. vom 17.08.2005 – 6 C 15.04, NJW 2005, 3795; OVG NRW, Urt. vom 08.12.2011 – 4 A 1115/10, GewArch 2012, 499[↩]
- vgl. OVG NRW, aaO zu § 34d Abs. 2 Nr. 2 GewO[↩]
- vgl. OVG NRW, Urt. vom 08.12.2011, aaO; Nds. OVG, Beschl. vom 26.05.2014 – 7 PA 39/14[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103[↩]
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