Die Unternehmensseite auf Facebook – und die Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.

Die Unternehmensseite auf Facebook – und die Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße

Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.

Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, konnte auch – jedenfalls unter der Geltung der am 25.05.2018 außer Kraft getretenen EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG1 – sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen.

Die Art. 4 und 28 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats zur Ausübung der ihr durch Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens auch dann befugt ist, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung obliegt.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats, wenn sie beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Einwirkungsbefugnisse nach Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie auszuüben, zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.

Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erging zwar nur zur (alten) EU-Datenschutz-Richtlinie, die mit Wirkung vom 25.05.2018 durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung2 (DSGVO) aufgehoben wurde, bleibt jedoch hinsichtlich ihrer Aussage zur (gemeinsamen) Verantwortlichkeit der Facebook-Fanpage-Betreiber für (potentielle) Datenschutzverstöße auf Facebook auch unter der DSGVO relevant, da die hier maßgeblichen Vorschriften der Datenschutzrichtinie nahezu wortgleich auch in der DSGVO enthalten sind. Dagegen betreffen die weiteren vom Unionsgerichtshof entschiedenen Fragen zur Zuständigkeit (auch) der deutschen Datenschutzbehörden lediglich das bis zum 25.05.2018 geltende Recht, da die DSGVO hierfür neue Regelungen enthält.

Das schleswig-holsteinische Ausgangsverfahren[↑]

Anlass für diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union war ein Rechtsstreit zwischen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der von den Industrie- und Handelskammern des Landes Schleswig-Holstein betriebenen Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH. Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist ein auf den Bereich Bildung spezialisiertes Unternehmen. Sie bietet u. a. über eine auf Facebook unter der Adresse www.facebook.com/wirtschaftsakademie unterhaltene Fanpage Bildungsdienstleistungen an. Derartige Fanpages sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen eingerichtet werden können. Der Fanpage-Anbieter kann nach einer Registrierung bei Facebook die von diesem unterhaltene Plattform dazu benutzen, sich den Nutzern dieses sozialen Netzwerks sowie Personen, die die Fanpage besuchen, zu präsentieren und Äußerungen aller Art in den Medien- und Meinungsmarkt einzubringen. Die Betreiber von Fanpages wie die Wirtschaftsakademie können mit Hilfe der Funktion Facebook Insight, die ihnen Facebook als nicht abdingbaren Teil des Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. Diese Daten werden mit Hilfe sogenannter Cookies gesammelt, die jeweils einen eindeutigen Benutzercode enthalten, der für zwei Jahre aktiv ist und den Facebook auf der Festplatte des Computers oder einem anderen Datenträger der Besucher der Fanpage speichert. Der Benutzercode, der mit den Anmeldungsdaten solcher Nutzer, die bei Facebook registriert sind, verknüpft werden kann, wird beim Aufrufen der Fanpages erhoben und verarbeitet.

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Mit Bescheid vom 03.11.2011 ordnete das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – als nach der Richtlinie 95/46 für die Überwachung der Anwendung der von Deutschland zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein zuständige Kontrollstelle – gegenüber der Wirtschaftsakademie an, ihre Fanpage zu deaktivieren. Nach Auffassung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz wiesen nämlich weder die Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanpage darauf hin, dass Facebook mittels Cookies sie betreffende personenbezogene Daten erhebt und diese Daten danach verarbeitet.

Die Wirtschaftsakademie klagte daraufhin beim Verwaltungsgericht Schleswig gegen diesen Bescheid und machte geltend, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht zugerechnet werden könne und sie Facebook auch nicht mit einer von ihr kontrollierten oder beeinflussbaren Datenverarbeitung beauftragt habe. Daraus leitete die Wirtschaftsakademie ab, dass das Unabhängige Landeszentrum direkt gegen Facebook und nicht gegen sie hätte vorgehen müssen.

Sowohl das Verwaltungsgericht wie auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Wirtschaftsakademie richtete sodann das Bundesverwaltungsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG.

Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei nur über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt vielmehr Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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Gemeinsame Verantwortlichkeit für Facebook-Fanpages[↑]

In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Unionsgerichtshof zunächst fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen wird, dass die amerikanische Gesellschaft Facebook und, was die Union betrifft, deren irische Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „für die Verarbeitung“ der personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer und der Personen, die die auf Facebook unterhaltenen Fanpages besucht haben, „Verantwortliche“ anzusehen sind. Denn diese Gesellschaften entscheiden in erster Linie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung dieser Daten.

Sodann befindet der Unionsgerichtshof, dass ein Betreiber wie die Wirtschaftsakademie als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung verantwortlich anzusehen ist.

Ein solcher Betreiber ist nämlich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung (u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten) an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt. Der Unionsgerichtshof weist insoweit darauf hin, dass der Fanpage-Betreiber insbesondere demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen kann (u. a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation), Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe (einschließlich Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite sowie über die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren) und geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten.

Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.

Der Unionsgerichtshof betont, dass die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage dazu beiträgt, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/46 einen umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen verfügen, die eine Fanpage besuchen.

Zur Beantwortung der auf Art. 2 Buchst. d, Art. 17 Abs. 2, Art. 24 und Art. 28 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG zielenden Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts weist der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst darauf hin, dass die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG, wie sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 und ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, darauf abzielt, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten3.

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Diesem Ziel entsprechend ist der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie weit definiert als natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Wie der Unionsgerichtshof bereits entschieden hat, besteht das Ziel dieser Bestimmung nämlich darin, durch eine weite Definition des Begriffs des „Verantwortlichen“ einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten4.

Zudem verweist der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“, da er sich, wie Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ausdrücklich vorsieht, auf die Stelle bezieht, die „allein oder gemeinsam mit anderen“ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, nicht zwingend auf eine einzige Stelle und kann mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure betreffen, wobei dann jeder von ihnen den Datenschutzvorschriften unterliegt.

Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall in erster Linie die Facebook Inc. und, was die Union betrifft, Facebook Ireland über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer und der Personen entscheiden, die die auf Facebook unterhaltenen Fanpages besucht haben, und somit unter den Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 fallen, was in der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen wird.

Zur Beantwortung der vorgelegten Fragen ist jedoch zu prüfen, ob und inwieweit der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage wie die Wirtschaftsakademie im Rahmen dieser Fanpage gemeinsam mit Facebook Ireland und der Facebook Inc. einen Beitrag zur Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher dieser Fanpage leistet und somit ebenfalls als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann.

Insoweit schließt offenbar jede Person, die eine Fanpage auf Facebook einrichten möchte, mit Facebook Ireland einen speziellen Vertrag über die Eröffnung einer solchen Seite und unterzeichnet dazu die Nutzungsbedingungen dieser Seite einschließlich der entsprechenden Cookie-Richtlinie, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Wie aus den dem Unionsgerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, erfolgt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Datenverarbeitung im Wesentlichen in der Weise, dass Facebook auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Personen, die die Fanpage besucht haben, Cookies platziert, die die Speicherung von Informationen in den Web-Browsern bezwecken und für die Dauer von zwei Jahren wirksam bleiben, sofern sie nicht gelöscht werden. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass in der Praxis Facebook die in den Cookies gespeicherten Informationen empfängt, aufzeichnet und verarbeitet, insbesondere wenn eine Person die „Facebook-Dienste, Dienste, die von anderen Mitgliedern der Facebook-Unternehmensgruppe bereitgestellt werden, und Dienste, die von anderen Unternehmen bereitgestellt werden, die die Facebook-Dienste nutzen“, besucht. Außerdem können andere Stellen wie Facebook-Partner oder sogar Dritte „auf den Facebook-Diensten Cookies verwenden, um [diesem sozialen Netzwerk direkt] bzw. den auf Facebook werbenden Unternehmen Dienstleistungen bereitzustellen“.

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Diese Verarbeitungen personenbezogener Daten sollen u. a. zum einen Facebook ermöglichen, sein System der Werbung, die es über sein Netzwerk verbreitet, zu verbessern. Zum anderen sollen sie dem Betreiber der Fanpage ermöglichen, zum Zweck der Steuerung der Vermarktung seiner Tätigkeit Statistiken, die Facebook aufgrund der Besuche dieser Seite erstellt, zu erhalten, die es ihm beispielsweise ermöglichen, Kenntnis von den Profilen der Besucher zu erlangen, die seine Fanpage schätzen oder die seine Anwendungen nutzen, um ihnen relevantere Inhalte bereitstellen und Funktionen entwickeln zu können, die für sie von größerem Interesse sein könnten.

Auch wenn der bloße Umstand der Nutzung eines sozialen Netzwerks wie Facebook für sich genommen einen Facebook-Nutzer nicht für die von diesem Netzwerk vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten mitverantwortlich macht, ist indes darauf hinzuweisen, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage mit der Einrichtung einer solchen Seite Facebook die Möglichkeit gibt, auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Person, die seine Fanpage besucht hat, Cookies zu platzieren, unabhängig davon, ob diese Person über ein Facebook-Konto verfügt.

In diesem Rahmen geht aus den dem Unionsgerichtshof unterbreiteten Angaben hervor, dass die Einrichtung einer Fanpage auf Facebook von Seiten ihres Betreibers eine Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten impliziert, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt. Mit Hilfe von durch Facebook zur Verfügung gestellten Filtern kann der Betreiber die Kriterien festlegen, nach denen diese Statistiken erstellt werden sollen, und sogar die Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogene Daten von Facebook ausgewertet werden. Folglich trägt der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite bei.

Insbesondere kann der Fanpage-Betreiber demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen, so u. a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation, Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe und Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite, die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren, sowie geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind, und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten.

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Zwar werden die von Facebook erstellten Besucherstatistiken ausschließlich in anonymisierter Form an den Betreiber der Fanpage übermittelt, jedoch beruht die Erstellung dieser Statistiken auf der vorhergehenden Erhebung – durch die von Facebook auf dem Computer oder jedem anderen Gerät der Personen, die diese Seite besucht haben, gesetzten Cookies – und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Besucher für diese statistischen Zwecke. Die Richtlinie 95/46 verlangt jedenfalls nicht, dass bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit mehrerer Betreiber für dieselbe Verarbeitung jeder Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat.

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage wie die Wirtschaftsakademie durch die von ihm vorgenommene Parametrierung u. a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt ist. Daher ist der Betreiber im vorliegenden Fall als in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 einzustufen.

Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann diesen nämlich nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.

Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die bei Facebook unterhaltenen Fanpages auch von Personen besucht werden können, die keine Facebook-Nutzer sind und somit nicht über ein Benutzerkonto bei diesem sozialen Netzwerk verfügen. In diesem Fall erscheint die Verantwortlichkeit des Betreibers der Fanpage hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Personen noch höher, da das bloße Aufrufen der Fanpage durch Besucher automatisch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten auslöst.

Unter diesen Umständen trägt die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage dazu bei, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/46 einen umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen verfügen, die eine Fanpage besuchen.

Klarzustellen ist, dass das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 und 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aber nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure zur Folge hat, die von einer Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sind. Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in der Weise einbezogen sein, dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

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Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.

(Ehemalige) Zuständigkeit der deutschen Datenschutzbehörden[↑]

Des Weiteren stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass das Unabhängige Landeszentrum zuständig war, zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im deutschen Hoheitsgebiet von sämtlichen Befugnissen, über die es nach den deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG verfügt, nicht nur gegenüber der Wirtschaftsakademie, sondern auch gegenüber Facebook Germany Gebrauch zu machen.

Wenn ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen (wie die amerikanische Gesellschaft Facebook) mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, ist die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats nämlich auch dann zur Ausübung der ihr durch Art. 28 Abs. 3 der EU-Datenschutz-Richtlinie 95/463/EG übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens befugt, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung (hier Facebook Germany) allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zuständig ist, und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung (hier Facebook Ireland) obliegt.

Weiter führt der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass dann, wenn die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats (hier das Unabhängige Landeszentrum in Deutschland) beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle (hier die Wirtschaftsakademie) wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (hier Facebook Ireland), die Einwirkungsbefugnisse nach der Richtlinie 95/464 auszuüben, diese Kontrollstelle zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats (Irland) zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 5. Juni 2018 – C -210/16

  1. Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl.1995, L 281, S. 31[]
  2. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl.2016, L 119, S. 1[]
  3. EuGH, Urteil vom 11.12 2014 – Ryneš, C-212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung[]
  4. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 34[]

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