Die Versendung von Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung bei Facebook ist mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

So die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Fall einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Werbepraxis bei dem Internetportal Facebook von Facebook Ireland Limited.
Nach Auffassung des Landgerichts sind Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, ein unzureichender Hinweis bei der Registrierung eines neuen Facebook-Nutzers auf den Import von E-Mail-Adressen sowie Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den „Facebook-Datenschutzrichtlinien“ unwirksam. Der Facebook Ireland Limited ist die Versendung entsprechender Anfragen an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln untersagt worden.
Das Landgericht ist der Ansicht, dass die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar sind.
Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012 – 16 O 551/10