Die falsche Suchrubrik

Das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform ist nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig.

Die falsche Suchrubrik

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er „beliebig“ oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

Die Beklagte inserierte auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-KM 112.970** ATM- 1.260 KM**“. Die Klägerin hat in dem Angebot des Fahrzeugs in einer unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs erblickt und die Beklagte daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Freiburg hat der Klage stattgegeben1. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen2. Die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik „bis 5.000 km“ eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage nun jedoch auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liegt in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall war die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die richtige Laufleistung des Fahrzeugs ergab sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen war. Die Frage, ob eine Einstellung in eine falsche Rubrik unter anderen Gesichtspunkten, etwa einer unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internet-handelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

Eine Werbung ist nur dann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG wettbewerbsrechtlich irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt3.

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Das OLG Karlsruhe ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das in Rede stehende Inserat der Beklagten in erster Linie an Verbraucher richtete, so dass es auf deren Verständnis vom Inhalt des Angebots ankommt. Richtig ist auch die Annahme, die Laufleistung eines Pkw gehöre zu den wesentlichen Entscheidungsgesichtspunkten für einen am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zur Laufleistung des von ihr beworbenen Pkw BMW im Verkaufsangebot wahre Angaben gemacht. Die genannten Daten Gesamtkilometerstand 112.970, Einbau eines Austauschmotors beim Kilometerstand 111.708 und Kilometerstand des Austauschmotors 1.260 trafen zu und konnten von einem angemessen informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher auch ohne weiteres aus dem Text auf der Internethandelsplattform entnommen werden. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, dass es sich bei dem angebotenen Pkw im Preissegment von über 10.000 € um einen Gegenstand mit erheblichem Wert gehandelt hat. Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird4. Ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher wird wie das Berufungsgericht des Weiteren angenommen hat auch den Widerspruch zwischen der Einordnung in die Suchrubrik „bis 5.000 km“ und dem angebotenen Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 112.970 km sofort erkennen. Er wird die Einstellung in die Suchrubrik „bis 5.000 km“ daher als versehentlich falsch oder als nur in Bezug auf den Austauschmotor zutreffend betrachten.

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Mit diesen Feststellungen des Berufungsgerichts steht seine Annahme nicht in Einklang, die unrichtige Einordnung sei geeignet, die vom Verbraucher zutreffende Kaufentscheidung zu Lasten der Wettbewerber und damit auch zu Lasten der Klägerin relevant zu beeinflussen. In dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik liegt allerdings eine unwahre Angabe über dessen Laufleistung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es für die Annahme einer Irreführung genügen, dass sich ein Verbraucher aufgrund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst5. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der mit der Werbung Angesprochene sofort anhand der Textüberschrift erkennt, dass die Werbung in eine nicht dazu passende Rubrik eingestellt wurde6. Dies hat das Berufungsgericht hier indes gerade festgestellt, da es davon ausgegangen ist, dem angemessen aufmerksamen Verbraucher werde der Widerspruch „ins Auge springen“.

Zudem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass ein Verbraucher, der die Suchrubrik „bis 5.000 km“ aufsucht, grundsätzlich nur an kurzzeitig genutzte „Neuwagen“ interessiert ist. Der weit überwiegende Teil des Publikums mit der Suchstrategie „bis 5.000 km“ wird daher, wenn die Anzeige der Beklagten erscheint, dieses Angebot sogleich verwerfen, jedenfalls nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, weil es von vornherein nicht zum eigenen Kaufinteresse passt. Auch das spricht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, durch die Einstellung des in Rede stehenden Angebots in die Suchrubrik „bis 5.000 km“ verschaffe sich die Beklagte gerade auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil.

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Der Umstand, dass das Angebot der Beklagten nicht nur in der Suchrubrik „bis 5.000 km“, sondern beispielsweise auch in der Rubrik „bis 100.000 km“ erscheint, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Sollte ein Kaufinteressent das von der Beklagten angebotene Gebrauchtfahrzeug deswegen in seine Kaufentscheidung miteinbeziehen, weil dieses mit einem Austauschmotor mit relativ geringer Laufleistung ausgestattet war, reichte dies für die Annahme einer relevanten Irreführung nicht aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich der angesprochene Verkehr gerade aufgrund der irreführenden Angabe näher mit dem Angebot befasst7. Die Angaben betreffend den Einbau des Austauschmotors und dessen Laufleistung waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch zutreffend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2011 ­ – I ZR 42/10

  1. LG Freiburg, Urteil vom 12.06.2009 ­- 10 O 5/09[]
  2. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2010 ­- 4 U 141/09 []
  3. BGH, Urteil vom 26.02.2009 – I ZR 219/06, GRUR 2009, 888 Rn. 18 = WRP 2009, 1080 Thermoroll, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn.02.20 f. und 2.169[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003 – I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 Umgekehrte Versteigerung II; Urteil vom 17.03.2011 – I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 Ford-Vertragspartner[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2003 I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 Mindestverzinsung; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn.206[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1991 – I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, 773 Anzeigenrubrik I[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1999 – I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 Last-Minute-Reise[]
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