Ist die Festsetzung eines Höchstpreises für die Lieferung von Trinkwasser durch die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts teilweise rechtswidrig, muss das Gericht grundsätzlich auch bezüglich des übrigen Teils der Verfügung die Entscheidungsreife herstellen. Es darf im Regelfall nicht stattdessen die Verfügung in vollem Umfang aufheben und die Sache an die Kartellbehörde zurückverweisen.
Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich gehalten, im Falle einer nur teilweisen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung diese nur hinsichtlich des rechtswidrigen Teils aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
Sowohl im Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung als auch im Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist weitgehend anerkannt, dass ein mit der Anfechtungsklage bzw. der Anfechtungsbeschwerde angegriffener Verwaltungsakt, der teilweise rechtswidrig ist; vom Gericht nur insoweit aufzuheben ist, als die Rechtswidrigkeit reicht und der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht1. So heißt es in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig … ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt … auf.“ Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf einer Ermessensentscheidung – wie hier hinsichtlich des Aufgreifermessens2 – beruht3. Anders ist es lediglich, wenn die Verfügung durch die Teilaufhebung in ihrem Wesen verändert würde4 oder wenn die rechtlich unbedenklichen Teile in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen5.
Bei einer Teilaufhebung handelt es sich nicht darum, dass die Verfügung der Kartellbehörde durch eine eigene abweichende Verfügung des Beschwerdegerichts ersetzt wird. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdegericht darauf, den von ihm als rechtswidrig angesehenen Teil der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Es legt die Missbrauchsgrenze abweichend von der Kartellbehörde bei höheren Preisen fest und hebt dementsprechend das Verbot der Kartellbehörde insoweit auf, als es den Bereich unterhalb dieser Missbrauchsgrenze betrifft. Einer solchen nach verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen zulässigen Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung der Kartellbehörde steht die insoweit lückenhafte Regelung des § 71 GWB nicht entgegen, die im Übrigen dem Beschwerdegericht im Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen keinesfalls geringere Befugnisse als den Verwaltungsgerichten hat einräumen wollen6.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdegerichts, die tatsächlichen Voraussetzungen der angefochtenen Verfügung zu ermitteln. Eine Teilaufhebung vor Spruchreife ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur in besonders gelagerten Fällen zulässig, so etwa wenn eine Sachaufklärung durch die Behörde vollständig unterblieben ist oder sich die Ermittlungen der Kartellbehörde als unverwertbar erweisen, weil die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts ganz andere Ermittlungen erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bewährter Übung entspricht, umfangreiche Ermittlungen, mit denen das hierfür nicht ausgestattete Beschwerdegericht überfordert wäre, von der Kartellbehörde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durchführen zu lassen7. Diese Rechtsprechung wird bestätigt durch die enge Auslegung, die § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Praxis der Verwaltungsgerichte erfährt8.
Dabei ist nicht zu befürchten, dass bei einer nur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werden könnte. Denn auch die Gerichte sind an diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz gebunden. Wenn also eine Verfügung nach Auffassung des Gerichts in ganz erheblichem Maße rechtswidrig ist und nur wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Teils noch weitere Feststellungen der Behörde erforderlich sind, kommt (ausnahmsweise) auch eine vollständige Aufhebung in Betracht, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz von einem Einschreiten abzusehen. Die Rechtsbeschwerde macht aber nicht geltend, dass die Landeskartellbehörde dazu substanziiert vorgetragen hätte.
Nach diesen Grundsätzen war das Beschwerdegericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die angefochtene Verfügung (nur) im Umfang der angenommenen Rechtswidrigkeit aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen. Es handelt sich bei dem Gebot, den Nettoarbeitspreis von 2, 79 €/m³ auf höchstens 1, 82 €/m³ zu senken, um eine quantitativ teilbare Pflicht. Die Preisobergrenze kann deshalb ohne Änderung des Rechtscharakters der Verfügung angehoben werden.
Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht auf § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgestellt. Danach kann in Fällen, in denen ein Geldbetrag festzusetzen ist und die Ermittlung des festzusetzenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag errechnen kann. Dabei geht es lediglich um den abschließenden Rechenvorgang. Die Spruchreife muss das Gericht herbeiführen9.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 77/13
- BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 – 6 B 6/05 8; Beschluss vom 30.05.2006 – 6 B 28/06 6; Beschluss vom 26.05.2011 2 C 8/10, NVwZ-RR 2011, 824 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 03.07.1976 – KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 110 f. – Vitamin B 12; Beschluss vom 16.12 1976 – KVR 2/76, WuW/E 1445, 1446 – Valium, insoweit in BGHZ 68, 23 nicht abgedruckt; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 9; BeckOK VwGO/Decker, Stand 1.04.2015, § 113 Rn. 32, 36; Kühnen in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, 2. Aufl., GWB, § 71 Rn. 26; Lembach in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., GWB, § 71 Rn. 28; Stockmann in MünchKomm-WettbR, 2. Aufl., GWB § 71 Rn. 12; vgl. auch K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., GWB, § 71 Rn. 15; Deichfuß in Kölner Kommentar zum Kartellrecht, GWB § 71 Rn. 30[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.03.2001 – KVZ 20/00, ZIP 2001, 807[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 – 6 B 28/06 8; Beschluss vom 02.05.2005 – 6 B 6/05 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.05.1993 – KVZ 10/92, WuW/E 2869, 2871 – Pauschalreisen-Vermittlung II; Beschluss vom 25.10.1988 – KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 – Lüsterbehangsteine[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 – 6 B 6/05 8; Beschluss vom 30.05.2006 6 B 28/06 6[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.07.1976 – KVR 4/75, BGHZ 67, 104, 111 – „Vitamin B 12“[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – KVR 14/01, BGHZ 155, 214, 219 ff. – HABET/Lekkerland[↩]
- BVerwG, NVwZ 2003, 1130, 1132; BeckOK VwGO/Decker, Stand 1.04.2015, § 113 Rn. 59[↩]
- vgl. BVerwG, DVBl.2010, 1171 Rn. 16; BeckOK VwGO/Decker, Stand 1.04.2015, § 113 Rn. 55 f.[↩]










