Firmenmäßiger Gebrauch einer Marke

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Firmenmäßiger Gebrauch einer Marke

Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.

Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzt, wenn das angegriffene Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird1. Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts – der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt2. Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung der Beklagten wird vom Klageantrag aber nicht umfasst.

Gegenteiliges kann auch nicht Günstiges daraus abgeleitet werden, dass nach Art. 5 Abs. 5 MarkenRL die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz von Marken gegenüber der nicht markenmäßigen Verwendung eines Zeichens unberührt bleiben. Dieser außerhalb des harmonisierten Bereichs liegende Schutz von Marken durch Bestimmungen der Mitgliedstaaten kommt – wie in Art. 5 Abs. 5 MarkenRL hervorgehoben – nur im Fall einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke in Betracht. Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt. Daher kann offenbleiben, ob ein solcher verstärkter Schutz aufgrund markenrechtlicher Bestimmungen nicht ohnehin nur im Bereich des Schutzes bekannter Marken angenommen werden kann3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 20/10

  1. vgl. EuGH, Urteil vom 21.11.2002 – C23/01, Slg.2002, I10913 = GRUR 2003, 143 Rn. 27 ff. – Robeco/Robelco; Urteil vom 16.11.2004 C245/02, Slg.2004, I10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 64 – AnheuserBusch I; Urteil vom 11.09.2007 – C17/06, Slg.2007, I7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 21 – Céline; BGH, Urteil vom 13.09.2007 – I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Rn. 22 = WRP 2008, 236 – THE HOME STORE[]
  2. vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 16 und 23 Céline; BGH, Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 48 = WRP 2009, 971 – Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14.05.2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 – airdsl[]
  3. vgl. Knaak in Festschrift v. Mühlendahl, 2005, S. 83, 92 f.; Büscher in Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 151; Fezer in Festschrift Ullmann, S. 187, 201, 203 f.[]