Die First Mail Düsseldorf GmbH muss ihre Preise entsprechend der Verfügung der Bundesnetzagentur anpassen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz drang sie beim Verwaltungsgerichts Köln nicht durch.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag der First Mail Düsseldorf GmbH, die der Deutschen Post AG (DPAG) angehört, abgelehnt. Es kann die Richtigkeit der streitigen Regelung im Eilverfahren wegen der komplexen Sach- und Rechtsfragen nicht abschließend klären und behält dies dem Hauptsacheverfahren vor. Die von der First Mail vorgebrachten Bedenken greifen nach Auffassung des Gerichts nicht durch.
Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die First Mail und die DPAG aufgrund ihrer Konzernverbundenheit wettbewerbsrechtlich als einheitliches Unternehmen anzusehen sind. Da die First Mail im Gegensatz zu vielen Wettbewerben ihre Verluste derzeit auf die DPAG abwälzen kann, ist es ihr zumutbar, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die First Mail hat bereits gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt1.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 1. September 2011 – 22 L 1011/11
- 13 B 1082/11[↩]