Fluglizenz – und ihre Beschränkung bei älteren Piloten

Ist die Beschränkung der Lizenz älterer Piloten wirksam? Diese Frage hat jetzt das Bundetarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Fluglizenz – und ihre Beschränkung bei älteren Piloten

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war der klagende Pilot seit 1986 bei der beklagten Fluggesellschaft als Flugkapitän beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt. Er vollendete im Oktober 2013 das 65. Lebensjahr und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31.12 2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte die Fluggesellschaft den Piloten nicht. Sie hat sich darauf berufen, der Pilot dürfe nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Der Pilot fordert für diese beiden Monate Vergütung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Köln1 haben in den Vorinstanzen der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Fluggesellschaft ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Pilot die Stattgabe seines Klageantrags in voller Höhe erstrebt.

Für das Bundesarbeitsgericht ist es erheblich, ob FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vom 03.11.2011, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

  1. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in Art. 21 Abs. 1 GRC vereinbar?
  2. Ist FCL.065 b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit Art. 15 Abs. 1 GRC, wonach jede Person das Recht hat zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben, vereinbar?
  3. Falls die erste und zweite Frage bejaht werden:
    1. Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auch sog. Leerflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens, bei denen weder Fluggäste, noch Fracht oder Post befördert werden?
    2. Fallen unter den Begriff des „gewerblichen Luftverkehrs“ im Sinne der FCL.065 b bzw. der Bestimmung dieses Begriffs in FCL.010 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 5 AZR 263/15 (A)

  1. LAG Köln, Urteil vom 20.03.2015 – 4 Sa 966/14[]
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