Flugpreisangaben auf Internetportalen

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein in Deutschland ansässiges Luftverkehrsunternehmen seine Preise für Flüge mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Internet statt in Euro in der dort geltenden Landeswährung angeben darf.

Flugpreisangaben auf Internetportalen

Die beklagte deutsche Fluggesellschaft hatte auf ihrer Internetseite bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart am 1. September 2014 eine Flugverbindung angezeigt, deren Entgelt in britischen Pfund angegeben war. Die im Anschluss an die Buchung erstellte Rechnung wies den Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in £ aus. Daraufhin nahm eine Verbraucherzentrale die Fluggesellschaft auf Unterlassung in Anspruch, wobei sie die Auffassung vertritt, der Preis des Fluges wäre in jedem Fall in Euro auszuweisen gewesen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat die Fluggesellschaft antragsgemäß verurteilt1. Das Oberlandesgericht Köln hat dagegen auf die Berufung der Fluggesellschaft die Klage abgewiesen2. Die Sache sei, so das OLG Köln, nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft zu beurteilen. Deren Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 schreibe nicht vor, in welcher Währung der Endpreis auszuweisen sei. Die Bestimmung des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verpflichte Luftfahrtunternehmen nicht dazu, den Flugpreis in der Währung des Landes ihres Sitzes auszuweisen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Verbraucherzentrale ihren Klageantrag weiter.

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Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auszuweisenden Flugpreise, soweit sie nicht in Euro ausdrückt werden, in einer bestimmten und gegebenenfalls in welcher Währung anzugeben sind. In welchem Sinn der Begriff „Landeswährung“ in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 beim Werben für Flugdienste und Anbieten von Flugdiensten unter einer Internetadresse mit einer auf einen bestimmten Mitgliedstaat hinweisenden Top-Level-Domain durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Luftfahrtunternehmen auszulegen ist, ist zweifelhaft. Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das inländische Luftfahrtunternehmen die Preise für eine Flugreise von einem anderen Mitgliedstaat in dessen Währung angeben darf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2017 – I ZR 209/15

  1. LG Köln, Urteil vom 22.04.2015 – 84 O 2/15[]
  2. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2015 – 6 U 61/15, GRUR-RR 2016, 156, WRP 2016, 88[]