Flugverspätung mangels Landeerlaubnis

Die Verspätung eines Flugs geht regelmäßig auf außergewöhnliche Umstände zurück, wenn sie darauf beruht, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Flugverspätung mangels Landeerlaubnis

Die Fluggesellschaft ist nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn die verspätete Ankunft auf außergewöhnlichen Umständen beruht und mit zumutbaren Maßnahmen von ihr nicht zu vermeiden war.

Die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis am Ankunftsflughafen begründet grundsätzlich außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO.

Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht.

Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann1.

Weiterlesen:
Diodenbeleuchtung

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründet die Verweigerung oder die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis grundsätzlich außergewöhnliche Umstände. Das Luftverkehrsunternehmen muss bei seiner Planung von den im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten ausgehen und selbst alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit von seiner Seite die Voraussetzungen für die Einhaltung des Flugplans geschaffen und aufrechterhalten werden.

Das Luftverkehrsunternehmen, dem für einen bestimmten Flug eine Startzeit am Abflugort und eine Landezeit am Ankunftsort zugewiesen sind, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob ihm, auch wenn es selbst alle hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden. Nicht anders als Wetterbedingungen, die der planmäßigen Durchführung eines Flugs entgegenstehen, können Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden oder eines Flughafenbetreibers „von außen“ in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Erwägungsgrund 15 der Fluggastrechteverordnung zählt demgemäß „Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements“ (air traffic management decision; décision relative à la gestion du trafic aérien) zu einem einzelnen Flugzeug, die unvermeidbare Verspätungen oder Annullierungen von mit diesem zu absolvierenden Flügen zur Folge haben, zu den außergewöhnlichen Umständen.

Im Streitfall begründet die verzögerte Erteilung der Landeerlaubnis außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 115/12

  1. EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07 [Wallentin-Hermann/Alitalia], NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35; BGH, Urteil vom 21.08.2012 – X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 24.09.2013 – X ZR 160/12[]
Weiterlesen:
Flugbuchung für "noch unbekannt"