Fortbildung für angehende Anwaltsnotare

Die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann bzw. einzubeziehen ist, setzt neben dem Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfung voraus, dass der Bewerber jedenfalls während des weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung auch tatsächlich anwesend ist. Das Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfungen (Testate) genügt für sich genommen nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVNot, wonach Eignungsmerkmal nicht das Erbringen eines Testatnachweises als solches, sondern der einer Erfolgskontrolle unterliegende Besuch eines Vorbereitungskurses der beruflichen Organisationen ist. Der Berücksichtigung dieses, auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Eignungskriteriums bei der Auswahlentscheidung liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Vorbereitungskursen berufspraktisches, zur Wahrnehmung des Amtes als Notar förderliches Wissen in überprüfbarer Weise vermittelt wird und die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzt werden1.

Fortbildung für angehende Anwaltsnotare

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der erfolgreichen Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen um einen auf das Anwaltsnotariat zugeschnittenen Sonderfall des Eignungsmerkmals der Vorbereitungsleistungen handelt und der Bewerber den erzielten Lernerfolg durch ein Testat nachweisen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.12.1993 – NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 341; und vom 18.09.1995 – NotZ 8/95, aaO)), sind an die Anwesenheit der Kursteilnehmer aber keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer ununterbrochen zugegen ist. Vielmehr genügt es, wenn er der Veranstaltung zum weit überwiegenden Teil beiwohnt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Teilnehmer aus von ihnen nicht vorhersehbaren Gründen verspäten oder sich aus wichtigen Gründen vorübergehend aus den Kursräumen entfernen müssen, ohne dass deswegen der Lernerfolg in Frage gestellt wäre. Die Beurteilung der Frage, welche Abwesenheitszeiten der Annahme einer erfolgreichen Teilnahme an einem Vorbereitungskurs entgegenstehen, hängt dabei maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer generellen Klärung. Insbesondere ist kein Raum für die Annahme, grundsätzlich genüge eine Anwesenheit während zwei Dritteln der Veranstaltung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. November 2010 – NotZ 1/10

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.09.1995 – NotZ 8/95, BGHZ 130, 356, 359 f.; und vom 20.11.2006 – NotZ 15/06, ZNotP 2007, 70 Rn. 20[↩]