Wegen Missachtung des Persönlichkeitsrechts kann die erneute Ausstrahlung einer TV-Sendung dann untersagt werden, wenn eine Person, die an einer TV-Dokumentations-Serie mitgewirkt hat, trotz Einwilligungserklärung nicht damit rechnen muss, dass die Aufnahmen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung nachträglich bearbeitet werden.

So die Entscheidung des Landgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Frau, die mit ihrer Familie an der Produktion der TV-Serie „Frauentausch“ mitgewirkt hatte und sich durch die Art der Darstellung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Mit ihrer Klage verlangte die Frau eine finanzielle Entschädigung in Höhe von mindestens 15.000 Euro.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin habe die Klägerin zwar vor Produktion der Sendung eine Einwilligungserklärung gegenüber der Produktionsfirma abgegeben. Darin sei von einer „TV-Dokumentations-Serie“ die Rede gewesen, die vorrangig einen Dokumentationscharakter haben solle. Tatsächlich seien die Aufnahmen dann so nachbearbeitet worden, dass die Klägerin gezielt lächerlich gemacht worden sei. Sie sei als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen und ordentlichen Tauschmutter gegenüber gestellt worden. Mit derartigen nachträglichen Bearbeitungen zum ausschließlichen Zweck der Verspottung habe sie nicht rechnen müssen.
Allerdings sei nach Ansicht des Landgerichts die Missachtung des Persönlichkeitsrechts nicht so schwerwiegend, dass eine finanzielle Entschädigung geboten sei und wies die Klage insoweit ab.
Landgericht Berlin, Urteil vom 26. Juli 2012 – 27 O 14/12