Die Einlösung von Testcoupons für Freispiele an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV1.

Spieler im gewerberechtlichen Sinne ist jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestatteten Räumlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.
Dem Inhaber eines zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheins für Freispiele an einem Geldspielgerät wird eine finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV erst mit der Erfüllung des Leistungsversprechens durch Aushändigung der Spielberechtigung nach Vorlage des Gutscheins gewährt.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 17. Juni 2009 – 11 A 4402/07
- Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 280).[↩]
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