Freistellungsverpflichtungen des Lieferanten

Die von einem Lieferanten übernommene Verpflichtung, seinen wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung abgemahnten Abnehmer von jeglichen Ansprüchen des abmahnenden Dritten freizustellen, schließt typischerweise auch die Pflicht zur Abwehr der von dem Dritten erhobenen Ansprüche ein1.

Freistellungsverpflichtungen des Lieferanten

Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zum Wesen einer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehenden Freistellungspflicht nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche gehört, die Dritte gegen den Freizustellenden erheben. Vielmehr gehört zu einer Freistellungspflicht nach der hierbei bestehenden Interessenlage grundsätzlich auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter2. Denn mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen3. Das gilt in gleicher Weise auch für Freistellungserklärungen in Bezug auf Schutzrechte Dritter, die im Rahmen bestehender Lieferbeziehungen von Lieferanten für zugelieferte Teile einschränkungslos abgegeben werden und dadurch in der Regel zugleich dessen gemäß § 435 BGB bestehende Rechtsmängelhaftung zu einer verschuldensunabhängigen Einstandspflicht erweitern4.

Die Anspruchsabwehr stellt eine typischerweise in der Freistellungsverpflichtung mit enthaltene Pflicht dar, so dass es ihrer gesonderten Erwähnung nur dann bedarf, wenn die Parteien eine solche Pflicht ausnahmsweise als nicht bestehend hätten ansehen wollen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2010 – VIII ZR 86/09

  1. Fortführung von BGHZ 152, 246, 255, BGH, NJW 1970, 1594; WM 1983, 387; WM 2002[]
  2. BGH, Urteil vom 24.06.1970 – VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594; BGH, Urteile vom 19.01.1983 – IVa ZR 116/81, WM 1983, 387; vom 19.04.2002 – V ZR 3/01, WM 2002, 1358; vom 24.10.2002 – IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255[]
  3. BGH, Urteil vom 24.06.1970 – VIII ZR 268/67, aaO; BGH, Urteil vom 19.04.2002 – V ZR 3/01, aaO[]
  4. vgl. Wellenhofer-Klein, BB 1999, 1121, 1124; ferner Staudinger/Matu-sche-Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2004, § 435 Rn. 40 mwN[]