Frühbucherrabatt für Spätbucher

Das Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils muss keine irreführende Werbung sein. So liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch in der Verlängerung eines Frühbucherrabattes keine irreführende Werbung.

Frühbucherrabatt für Spätbucher

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah darin eine irreführende Werbung, der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen.

Die von der Verbraucherzentrale erhobene Unterlassungsklage blieb erstinstanzlich vor dem Landgericht Bielefeld ohne Erfolg ((LG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2010 – 17 O 191/09). Auf die Berufung der Verbraucherzentrale bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamm diese Entscheidung und beurteilten die beanstandete Werbung ebenfalls als nicht irreführend.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage sei diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig, da die Beklagte den Rabatt bis zum Ende der Frist habe gewähren wollen, so das OLG Hamm. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 2. September 2010 – I-4 U 52/10

Weiterlesen:
Verpflegung von Pauschaltouristen im Ausland