Die Einwilligung in die Verbreitung von Fußballbilder als Clubspieler umfasst auch Bilder als Nationalspieler.

Ob die Einwilligung eines Berufsfußballspielers im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u.a. auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. So konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier entschiedenen Fall dem Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen. Der Vertrieb der Karten ist demnach nicht rechtswidrig.
Dem zugrunde lag der Fall eines Berufsfußballspieler, der bei einen englischen Fußballverein unter Vertrag steht und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft ist. Die Verlegerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u.a. des Berufsfußballspielers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Berufsfußballspieler wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg:
Dem Berufsfußballspieler stehe kein Unterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Verlegerin das Recht eingeräumt worden, die definierten Eigenschaften des Berufsfußballspielers zu nutzen. Als Eigenschaften sind der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Berufsfußballspielers definiert. Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Berufsfußballspielers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten.
Dem Vertrag lasse sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Berufsfußballspieler sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass „die Parteien den Marketingwert des Berufsfußballspielers in erster Linien in seiner Rolle als Clubspieler …gesehen haben“.
Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Verlegerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass die Verlegerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Berufsfußballspielers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe. Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen „Marktwert“ (mit)nutzen wollte, den der Berufsfußballspieler als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe.
Schließlich ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. November 2022 – 16 W 52/22
- LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.9.2022 – 2-34O 255/22[↩]
Bildnachweis:
- MSV-Arena (Wedaustadion) Duisburg: Vargasz92 | CC BY-SA 4.0 International