Die Einführung einheitlicher „Briefmarkenentgelte“ für den Gastransport durch die deutschen Fernleitungsnetze entspricht europarechtlichen Vorgaben. Auch hinsichtlich der Besonderheiten der deutschen Fernleitungslandschaft ist das nicht zu beanstanden.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in den hier vorliegenden Fällen die Beschwerden einiger Fernleitungsnetzbetreiber und eines Gaslieferanten zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen die Einführung einheitlicher „Briefmarkenentgelte“ für den Gastransport durch die deutschen Fernleitungsnetze gewehrt haben.
Die Bundesnetzagentur hat mit Festlegungen vom 29. März 2019 neue Vorgaben für Preisbildung für Gasfernleitungsdienstleistungen erlassen. Bis dahin setzten die Gasfernleitungsbetreiber die ihnen durch die Bundesnetzagentur zugestandenen Erlösobergrenzen in individuelle Entgelte um. Die Preisbildung basierte auf netzbetreiberindividuellen Kosten. Durch die Neuregelung führte die Bundesnetzagentur einen von allen Fernleitungsnetzbetreibern zu erhebenden distanzunabhängigen einheitlichen „Briefmarkentarif“ als Referenzpreis für Ein- und Ausspeiseentgelte ein.
Der Tarif wird ermittelt, indem die zugestandenen Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen durch die prognostizierten Transportkapazitäten dividiert werden. Seine Anwendung hat zur Folge, dass die Fernleitungsnetzbetreiber jährlich von ihren Erlösobergrenzen abweichende Summen erlösen und die Abweichungen zwischen der jeweiligen Erlösobergrenze und den auf Basis des Einheitstarifs erwirtschafteten Beträgen untereinander auszugleichen sind. Der einheitliche Briefmarkentarif führt dazu, dass einige Fernleitungsnetzbetreiber ihre Entgelte erhöhen mussten, andere sie absenken konnten. Ein gegen die Einführung des Einheitstarifs gerichteter Eilantrag ist erfolglos geblieben und vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Mai 2019 abschlägig beschieden worden.
Die Bepreisung in den deutschen Marktgebieten erfolgt auf der Grundlage eines Entry-Exit-Systems. Die Fernleitungsnetzentgelte werden unabhängig von konkreten Transportpfaden erhoben. Dies dient der Förderung des Wettbewerbs, indem die Marktakteure den Ein- und Ausspeisepunkt getrennt voneinander kontrahieren und Gas zwischen beliebigen Ein- und Ausspeisepunkten transportieren lassen können.
Europarechtlich haben die Mitgliedstaaten durch ihre nationalen Regulierungsbehörden eine Referenzpreismethode für die Ermittlung der von den Fernleitungsdienstleistern zu erhebenden Entgelte festzulegen, die insbesondere verursachungsgerecht ist und unzulässige Quersubventionierungen verhindert. Einen zentralen Schwerpunkt
In der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf bildete die Frage, ob der einheitliche Briefmarkentarif den sehr heterogenen Netzstrukturen der deutschen Fernleitungslandschaft gerecht wird, einen zentralen Schwerpunkt. So ist von den Beschwerdeführerinnen darauf verwiesen worden, dass der systemübergreifende Transport von Gas über die Grenzen eines Marktgebiets hinweg zu Transitzwecken die Nutzung einer größer dimensionierten Netzinfrastruktur erfordere und mit geringen Stückkosten verbunden sei als die systeminterne Nutzung. Somit bilde ein einheitlicher, die realen Kostenstrukturen nivellierender Briefmarkentarif die unterschiedlichen Kostenstrukturen nicht sachgerecht ab und sei nicht verursachungsgerecht. Letztlich subventionierten die das Fernleitungsnetz systemübergreifend nutzenden Transportkunden die systemintern nutzenden Kunden.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf war dieser Sichtweise nicht zu folgen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass dem Transport von Gas in einem Entry-Exit-System grundsätzlich eine einheitliche gaswirtschaftliche Leistung zugrunde liegt, die überdies auf erheblichen Kooperationsleistungen der Fernleitungsnetzbetreiber beruht. Die Wertung der Bundesnetzagentur, dass diese Leistung durch eine einheitliche Briefmarke sachgerecht bepreist werde, war nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Ergebnis beurteilungsfehlerfrei.
Darüber hinaus teilte das Oberlandesgericht auch nicht die Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen, dass die Nutzung des deutschen Fernleitungsnetzes zu Transitzwecken zukünftig wegen der Entgeltsteigerungen an Attraktivität verlieren werde. Vielmehr spielen nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf weitere Einflussfaktoren wie die technische Sicherheit sowie geopolitische Interessen bei der Wahl der Transportroute eine maßgebliche Rolle.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidungen vom 16. September 2020 – VI-3 Kart 750, 751, 753, 754, 758-761/19 (V)
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