Gebühren des abmahnenden Anwalts

Die im Rahmen einer vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr betrifft im Sinne des Gebührenrechts denselben Gegenstand wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren, sind mithin anzurechnen.

Gebühren des abmahnenden Anwalts

Ausgangspunkt dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist, dass die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht zum Kostenausgleich festgesetzt werden kann1. Dementsprechend können Kosten, die einer Partei für eine markenrechtlichen Abmahnung nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entstehen, nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein. Allerdings kann sich der Schuldner im Kostenfestsetzungsverfahren eines nachfolgenden Gerichtsverfahren in den in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Fällen nach der Vorbemerk. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG dann auf die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, wenn die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes wie die Verfahrensgebühr entstanden ist. Und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die (erfolglos) geltend gemachte vorgerichtliche Abmahnung und das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren gebührenrechtlich denselben, durch einen Wettbewerbs- oder Markenverstoß begründeten Unterlassungsanspruch zum Gegenstand.

Die Anrechnungsregelung in Vorbemerk. 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG lautet: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“ Diese Voraussetzungen zur Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr liegen nach Ansicht des OLG Karlsruhe vor:

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Die Geschäftsgebühr des späteren Prozessbevollmächtigten ist in Höhe von 1,3 Gebühreneinheiten entstanden. Durch die Vorlage des Abmahnschreibens ist hinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller diesen für sein vorprozessuales Vorgehen in dem erforderlichen Umfang beauftragt hat. Der Antragsgegner kann sich nach § 15 Abs. 2 RVG wegen Erfüllung auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und dessen Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt2. Ob die Regelung des § 15 a RVG insoweit die bisherige Rechtslage geändert oder sie lediglich klargestellt hat, ist angesichts der Beauftragung des Rechtsanwalts nach Kenntnisnahme des Verstoßes (17.11.2009) und damit nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 5.8.2009 im Streitfall ohne Bedeutung.

Nach § 15 a Abs. 2 RVG kann ein Dritter, also ein nicht am Mandatsverhältnis Beteiligter aber z.B. aufgrund von prozessrechtlichen Regelungen dem Auftraggeber Erstattungspflichtiger, sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Im Streitfall hat der Antragsgegner am 12.2.2010 den Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfüllt (§ 362 i.V. mit § 267 Abs. 1 BGB).

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Zu Recht hat das Landgericht Mannheim in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, dass die im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr denselben Gegenstand betrifft wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen in seiner sofortigen Beschwerde ein, die Abmahnung habe sich auf die Bereinigung der Hauptsache bezogen, während das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich eine vorläufige Regelung zum Gegenstand habe. Es handle sich daher insoweit nicht um „denselben Gegenstand“ im Sinne der Vorbemerk. 3 zu Nr. 3100 VV-RVG. Eine Anrechnung scheide daher aus3.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage4 ausgeführt, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht5. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammenhang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anrechnungsregel nach der Vorbemerk. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.

Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung und weitgehend in der Literatur anerkannt, dass die vorprozessuale Abmahnung und das Verfügungsverfahren denselben Gegenstand im Sinne des Gebührenrechts haben6. Dem schließt sich das OLG Karlsruhe an. Der Hinweis von Müller-Rabe7 überzeugt das OLG nicht, da die Anrechnungsregelung nach Vorbemerk. 3 nicht darauf abstellt, ob es sich um „dieselbe Angelegenheit“ oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten handelt, sondern ob wegen „desselben Gegenstands“ eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ein anderer sei, als der des einstweiligen Verfügungsverfahrens8 und daher auch der auf die endgültige Befriedigung abzielende Gegenstand der Abmahnung ein anderer sei, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn auf den Begriff des Streitgegenstands stellt die Anrechnungsregel der Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG nicht ab. Gebührenrechtlicher Gegenstand der Abmahnung und des nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist vorliegend vielmehr in beiden Fällen der durch den vermeintlichen Markenrechtsverstoß begründete Unterlassungsanspruch.

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Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass die Abmahnung neben ihrer Funktion, eine Streitbeilegung in der Hauptsache ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen, auch die Möglichkeit ausschließen soll, dass der Gegner den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennt9. Insoweit besteht zwischen der Abmahnung und einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren ein Zusammenhang. Denn die Abmahnung bereitet damit auch das einstweilige Verfügungsverfahren vor10.

Darüber hinaus spricht für dieses Verständnis der genannten Anrechnungsregelung, dass auf diese Weise dem Grundgedanken der Regelung Rechnung getragen werden kann. Denn die Anrechnungsregelung will berücksichtigen, dass die vom Rechtsanwalt geleistete Vorarbeit in dem anschließenden Gerichtsverfahren verwertet wird11. Handelt es sich bei dem anschließenden Gerichtsverfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so wird auch insoweit die außergerichtliche Vorarbeit verwertet12.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. September 2010- 6 W 40/10

  1. BGH WRP 2009, 75 Tz. 9 m.w.N.[]
  2. BGH NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54; 2010, 159[]
  3. ebenso N. Schneider NJW 2009, 2017, 2018 f.; vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anhang II Rn. 102[]
  4. BGH, Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 m.w.N.[]
  6. KGR Berlin 2009, 592 = AGS 2009, 435; OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2009 – 25 W 444/09 Juris Tz. 6; OLG München WRP 1982, 542 (zu § 118 Abs. 2 BRAGO); Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 23[]
  7. in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anh. II Rn. 102 auf § 17 Nr. 4 RVG[]
  8. vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl. Rechtsschutz, 4. Aufl., § 935 Rn 2 f.[]
  9. BGH NJW 2008, 2040[]
  10. KGR Berlin aaO[]
  11. BGH NJW 2008, 1323[]
  12. ebenso OLG Hamburg WRP 1981, 470 (zu § 118 Abs. 2 BRAGO); OLG Frankfurt, RVGReport 2008, 314; KGR aaO Tz. 6 a.E.[]
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