Ein Anwaltsnotar, der sich mit anderen Anwaltsnotaren oder Rechtsanwälten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hat und nach dem Gesellschaftsvertrag alle Einnahmen (auch) aus dem Notariat an die Sozietät abführt, verstößt nicht gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Prüfungsmaßstab für eine solche Regelung ist § 9 Abs. 3 BNotO. Allein die pauschale Abführung der Notargebühren an die Sozietät gefährdet die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit des Notars i. S. d. § 9 Abs. 3 BNotO nicht, wenn er am Gewinn mit einem den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessenen Anteil partizipiert1.
Ob die Notaraufsicht von dem Notar allein wegen einer pauschalen Abführung der Notargebühren an die Sozietät verlangen kann, die Regelungen des Sozietätsvertrages vorzulegen, hat das OLG Celle in seinem aktuellen Urteil ausdrücklich offen gelassen.
Oberlandesgericht Celle, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 – Not 3/09 und Not 12/09
- Modifikation von OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2007, Not 5/07, OLGR 2007, 709 ff., NJW 2007, 2929 ff.[↩]











