Geeichte Temperaturmessgeräte in Apotheken

Seit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs am 1. Februar 2009 ist in Apotheken auch die Verwendung automatischer – kalibrierter – Schmelzpunktbestimmungsgeräte erlaubt, die nicht geeicht zu werden brauchen. Auch wenn das Arzneibuch keine Rechtsnorm ist, wird es jedoch als Sammlung fachlich anerkannter Regeln durch § 11 und § 6 der Apothekenbetriebsordnung ausdrücklich in Bezug genommen, so dass seine Vorgaben dadurch Regelungscharakter erlangen und damit in der Zusammenschau eine – spezielle – Rechtsvorschrift vorliegt, die dem grundsätzlichen Verwendungsverbot ungeeichter Messgeräte des Eichgesetzes vorgeht.

Geeichte Temperaturmessgeräte in Apotheken

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine in der deutschen Apothekenpraxis offenbar bereits weitgehend angewandte Methode auch rechtlich gebilligt. In dem hier vorliegenden Fall wendet sich eine Apothekerin gegen einen Bescheid des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen, der bei einer eichtechnischen Prüfung ein in ihrer Apotheke verwendetes Gerät zur Schmelzpunktbestimmung beanstandet hatte, weil es nicht eichfähig sei. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gesetz über das Mess- und Eichwesen dar. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin geltend gemacht, sie benutze zur Bestimmung des Schmelzpunktes, die für die Überprüfung der Identität von Ausgangsstoffen durchgeführt wird, keine eichfähigen „Anschütz-Thermometer“ mehr, sondern ein vollautomatisches Schmelzpunktbestimmungsgerät, dessen ordnungsgemäße Funktionsweise durch die jährliche Kalibrierung mit geeichten Substanzen gesichert werde.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Verfügung des Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt ist der 1. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in Kraft getreten. Dagegen hat der beklagte Landesbetrieb Berufung eingelegt.

Vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ist die Aufhebung der Verfügung im Ergebnis bestätigt worden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nach dem Erlasszeitpunkt gerichtlich geprüft und abschnittweise unterschiedlich beurteilt werden. Zwar ist das Arzneibuch, das seit dem vom Verwaltungsgericht bezeichneten Zeitpunkt in Apotheken auch die Verwendung automatischer – kalibrierter – Schmelzpunktbestimmungsgeräte erlaubt, die nicht geeicht zu werden brauchen, keine Rechtsnorm. Es wird jedoch als Sammlung fachlich anerkannter Regeln durch § 11 und § 6 der Apothekenbetriebsordnung ausdrücklich in Bezug genommen, so dass seine Vorgaben dadurch Regelungscharakter erlangen und damit in der Zusammenschau eine – spezielle – Rechtsvorschrift vorliegt, die dem grundsätzlichen Verwendungsverbot ungeeichter Messgeräte des Eichgesetzes vorgeht. Ohne Bedeutung ist deshalb, dass die europäische Richtlinie 2001/83/EG nicht für Arzneimittel gilt, die in einer Apotheke nach ärztlicher Verschreibung hergestellt werden.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 2012 – 7 LB 213/11