Geldspiele wegen einer Mikrowelle in der Eisdiele

Die Verabreichung durch Mikrowelle oder in anderer Weise einfach erwärmter Snacks in einem Eiscafé führt nicht dazu, dass es seinen Charakter als Speiseeiswirtschaft in eine Speisewirtschaft verändert.

Geldspiele wegen einer Mikrowelle in der Eisdiele

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV darf ein Geldspielgerät nicht aufgestellt werden in Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften bzw. Milchstuben.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entscheidenen Verfahren wollte der Betreiber eines Eiscafes besonders schlau sein und stellte in seiner Eisdiele eine Mikrowelle auf. Damit, so seine Überlegung, handele es sich nicht mehr um eine Speiseeiswirtschaft (Eiscafe) sondern um eine Speisewirtschaft (Gaststätte), und da sei das Aufstellen von Geldspielautomaten erlaubt. Anders sah das freilich die Landeshauptstadt Stuttgart und auch das Verwaltungsgericht Stuttgart:

Unter einer Speiseeiswirtschaft – auch im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV – ist eine Gaststätte zu verstehen, in der vorwiegend Speiseeis verabreicht wird1. Für die Beurteilung maßgeblich ist der durch objektive Merkmale geprägte Charakter des Betriebs2. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, dass die innere Ausstattung des Cafés für den Charakter eines Eiscafés spreche. Dies ergebe sich zum einen aus der räumlichen Anordnung der Eistheke, die sich – wie typisch für Eiscafés – in unmittelbarer Nähe des Eingangs befinde, weil auf diese Weise der Verkauf des Speiseeises zum Mitnehmen erleichtert werde. Ein solcher Straßenverkauf finde hier auch statt. Auch die übrige Ausstattung mit einer geringen Tischgröße von nur ca. 0,5 m² sei für Speiseeiswirtschaften, nicht aber für Gast- und Schankwirtschaften charakteristisch. Dass an der Hausfront lediglich „Café F.“ stehe, beinträchtige diese Sichtweise nicht.

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Diese behördliche Einschätzung begegnet voraussichtlich keinen Bedenken. Die Einwendungen der Antragstellerin hiergegen werden voraussichtlich nicht durchdringen. Das gilt zunächst für den Vortrag, die Aussagen zur Tischgröße stimme schon bei den Tischen im Innenbereich nicht mehr; diese nicht näher präzisierte Aussage steht nicht nur im Gegensatz zum Vortrag der Antragsgegnerin, vielmehr dokumentieren auch die vorgelegten Lichtbilder eine geringe Größe der Tische im Innenraumbereich. Dass neben Eis auch Getränke verabreicht werden, ist für die Einstufung ebenso unschädlich wie der Umstand, dass der Eisverkauf nur auf wenige Monate beschränkt ist3.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, aus den Lichtbildern ergebe sich, dass auch Speisen wie Pizza, Fleischgerichte etc. verkauft würden, vermag das Verwaltungsgericht dies in tatsächlicher Hinsicht – ausweislich der Snack-Karte – nur hinsichtlich von Fertigpizza und Baguettes nachzuvollziehen. Ein derartiges Speiseangebot ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit einer Qualifizierung als Speiseeiswirtschaft aber noch vereinbar. Zwar ist die Grenze zur Speisegaststätte dann überschritten, wenn „warme Mahlzeiten“ verabreicht werden4. Bei summarischer Prüfung handelt es sich jedoch bei den – durch Mikrowelle oder in anderer Weise einfach zu erwärmenden – Snacks nicht um „warme Mahlzeiten“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hatte – die zu seinem Entscheidungszeitpunkt faktisch noch nicht in gleicher Weise wie heute bedeutsame – Mikrowellenerhitzung weder ausdrücklich erwähnt noch inhaltlich erkennbar in den Blick genommen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist es nicht gerechtfertigt, bei Erhitzung von Speisen, u.a. durch Mikrowelle zwingend von einer Speisewirtschaft auszugehen. Vielmehr ist für jene das Angebot „zubereiteter Speisen“ charakteristisch (vgl. § 1 Nr. 2 GastG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV) und damit das volle Spektrum von Zubereitungsarten; werden dagegen – wie hier – nur „Snacks“ angeboten, deren Zubereitungsaufwand minimal ist, so steht dies dem Charakter einer Speiseeiswirtschaft noch nicht im Wege.

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Die Einstufung als Speiseeiswirtschaft wird schließlich im Übrigen indiziell – ohne dass es entscheidend hierauf ankommt5 – dadurch unterstützt, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Aufstellplatzbescheinigung vom 07./10.05.2010 selbst ausdrücklich auf das „Eiscafé F.“ bezieht und auch dem Betreiber des Café F. die vorläufige Gaststättenerlaubnis vom 28.04.2010 für eine Schank- und Speisewirtschaft in Form eines Eiscafés erteilt wurde.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2010 – 4 K 2450/10

  1. BVerwG, Beschluss vom 29.06.1987 – 1 B 63.87, NVwZ 1987, 1081[]
  2. vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 18.01.1993 – 14 S 2178/92, GewArch 1993, 247[]
  3. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.1987, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, 14. Aufl., § 3 SpielV, Rn. 15 S. 150[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.1987, a.a.O.; Michel/Kienzle/Pauly, GaststG, 14. Aufl., § 3 SpielV, a.a.O.[]
  5. vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 18.01.1993, a.a.O.[]