Die österreichische Online-Beglaubigung gemäß § 79 Abs. 9 i.V.m. § 69b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 öNotO ist der deutschen Online-Beglaubigung sachlich nicht gleichwertig.
In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Handelsregistersache hat der Geschäftsführer einer im Handelsregister
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