Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Einer GmbH obliegt es nach § 325 HGB, bis zum 31. Dezember des Folgejahres ihre Jahresabschlussunterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Erfolgt dies nicht, gibt das Bundesamt für Justiz der säumigen GmbH regelmäßig mit einer Androhungsverfügung auf, die Unterlagen binnen einer Nachfrist von sechs Wochen offenzulegen und bekanntzumachen, und droht zugleich die Verhängung eines Ordnungsgelds an, das nach Ablauf der gesetzten Nachfrist vom Bundesamt für Justiz auch festgesetzt wird.

Ordnungsgeld wegen verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Festsetzung dieses Ordnungsgelds ist, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt nochmals bestätigt hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die GmbH als juristische Person Trägerin von Grundrechten sein kann (Art. 19 Abs. 3 GG), greift die Auferlegung des Ordnungsgelds zwar in ihr verfassungsmäßiges Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein1. Die GmbH ist in ihrem Grundrecht aber nicht verletzt, weil die Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 HGB gerechtfertigt war2.

Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Offenlegungspflicht (§ 325 HGB) und deren Sanktionierung (§ 335 HGB). Auch verletzt die Anwendung von § 325 HGB im zugrunde liegenden Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB weder die Berufsausübungsfreiheit der GmbH nach Art. 12 Abs. 1 GG noch ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG. Mögliche Eingriffe in diese Grundrechte sind durch die mit der Offenlegung der in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt3.

Auch die festgesetzte Höhe des Ordnungsgelds begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Nach § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB beträgt das Ordnungsgeld mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 €. Das Bundesamt für Justiz hat damit im hier entschiedenen FAll den geringstmöglichen Betrag festgesetzt.

Ein Unterschreiten der Mindestordnungsgeldhöhe von 2.500 € sieht das Gesetz nur unter den Voraussetzungen des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB bei lediglich geringfügiger Überschreitung der gesetzten Nachfrist vor. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Jahresabschlussunterlagen in ordnungsgemäßer Form erst am 1. April 2009 eingereicht hat.

Billigkeitsgesichtpunkte rechtfertigen dagegen nach der einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Ordnungsgelds nicht, da § 335 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 HGB insoweit eine abschließende und zu dem – zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren – § 135 Abs. 2 Satz 2 FGG speziellere Regelung treffen4. Diese Gesetzesauslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 2 BvR 1236/10

  1. vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 (Juni 2006) m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2009 – 1 BvR 3413/08, NJW 2009, 2588[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 – 1 BvR 1636/09[]
  4. LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008 – 37 T 472/08; vgl. auch Stollenwerk/Kurpat, BB 2009, 150, 154[]