Abfindungsbeschränkung beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Die Frage, ob eine Abfindungsbeschränkung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters zulässig oder unzulässig ist, ist nicht allgemein im Sinne einer Fortbildung des Rechts zu beantworten, wie das Berufungsgericht gemeint hat, sondern kann nur jeweils bezogen auf die konkret getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Einzelfall anhand der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof dazu entwickelten Grundsätze1 geprüft und entschieden werden. Mit Beschluss vom 15.03.20102 hat der Bundesgerichtshof auch die Frage entschieden, dass nicht nur die Satzungsregelungen über die Abfindung, sondern auch schuldrechtliche Nebenabreden eine zulässige oder unzulässige Abfindungsbeschränkung enthalten können.

Abfindungsbeschränkung beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Abfindungsguthaben der Klägerin mit 6% jährlich zu verzinsen ist. Die Regelung in § 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten und die hierzu getroffene Nebenabrede vom 17.12.2004 stellen für die Klägerin im Hinblick auf die fehlende Verzinsung eine unzulässige Abfindungsbeschränkung dar. Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine sind zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine wie hier längerfristige Ratenzahlungsvereinbarung kann sich allerdings für den ausscheidenden Gesellschafter wie eine Abfindungsbeschränkung auswirken3, die gegebenenfalls über § 242 BGB einer Anpassung bedarf.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Buchwertklausel in Verbindung mit einer achtjährigen Ratenzahlungsdauer einer angemessenen Verzinsung bedarf, um einerseits das Interesse der Beklagten an der Unternehmenserhaltung und andererseits das Abfindungsinteresse der Klägerin in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen (§ 242 BGB), ist frei von Rechtsfehlern. Dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes an der entsprechenden Abfindungsregelung im GbR-Vertrag orientiert hat, den die Parteien dort als angemessen akzeptiert haben, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – II ZR 31/11

  1. s. nur BGH, Urteil vom 16.12.1991 – II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 375 f.; Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 283 ff.; Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99, ZIP 2002, 258, 259; Urteil vom 19.09.2005 – II ZR 342/03, BGHZ 164, 107, 115 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 15.03.2010 – II ZR 4/09, ZIP 2010, 1541 Rn. 7 ff.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 09.01.1989 – II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772[]