Aufsichtsratsbestellung in kommunalen Unternehmen

Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch den Ratsbeschluss, der seine Abberufung zum Gegenstand hat, jedenfalls dann nicht in eigenen Rechten verletzt sein, wenn es nicht selbst Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrates ist.

Aufsichtsratsbestellung in kommunalen Unternehmen

In einem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit ist in den Gesellschaftsverträgen zweier Gesellschaften der Stadt Bad Kreuznach vorgesehen, dass Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates in einem ersten Schritt von der Stadt widerruflich bestellt werden; Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist in einem zweiten Schritt die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Grundlage der Bestellung durch die Stadt. Der Kläger wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach im August 2009 in die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften gewählt und danach in diese Gremien aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen berufen. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung den Widerruf dieser Bestellung. In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, der Kläger habe durch seine Aktivitäten in einer Bürgerinitiative die Vertrauensbasis zum Stadtrat zerstört. Einen Tag später fassten auch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften dementsprechend einen Abberufungsbeschluss. Dies wurde dem Kläger im Juni 2010 mitgeteilt.

Mit der Abberufung war der Kläger nicht einverstanden und beantragte zunächst erfolglos vorläufigen Rechtsschutz1. Außerdem erhob er gegen den Rat der Stadt Bad-Kreuznach Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Beschluss des Stadtrates über seine Abberufung aus den Aufsichtsräten rechtswidrig zustande gekommen sei.

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Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab: Eine Rechtsverletzung des Klägers durch den Beschluss des Stadtrates, so die Richter, sei von vornherein ausgeschlossen. Ratsbeschlüsse als gemeindeinterne Willensbildungsakte erlangten erst durch ihre Umsetzung unmittelbare Außenwirkung. Vollzogen werde die vom Stadtrat beschlossene Abberufung entsprechend des Gesellschaftsvertrages durch die städtischen Gesellschaften. Erst hierdurch könnten etwaige Rechte des Klägers, die ihm aufgrund seiner Position als Aufsichtsratsmitglied zustünden, verletzt sein. Einen möglicherweise aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Abwehranspruch gegen die Abberufung könne der Kläger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sollte dieser Anspruch von der Wirksamkeit der Entscheidung des Stadtrates abhängen, sei dies dort zu klären. Überdies komme eine Verletzung des Klägers in organschaftlichen Mitwirkungsrechten durch den Stadtrat offensichtlich nicht in Betracht, da er selbst nicht Mitglied des Stadtrates sei und sich von daher auch nicht auf die Missachtung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Fassung des Abberufungsbeschlusses erfolgreich berufen könne.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011 – 1 K 1058/10.KO

  1. vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2007 – 1 L 1057/10.KO; und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2010 – 2 B 11068/10.OVG[]