Aufwendungsersatzanspruch in der GbR

Bereits vor der Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann jeder Gesellschafter die von ihm gemachten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, von der Gesellschaft ersetzt verlangen oder, wenn der Gesellschaft selbst keine freien Mittel zur Verfügung stehen, die Mitgesellschafter auf Aufwendungsersatz – beschränkt auf deren Verlustanteil – in Anspruch nehmen.

Aufwendungsersatzanspruch in der GbR

Zwar richtet sich der durch §§ 713, 670 BGB begründete Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft als solche und ist somit aus deren Vermögen zu begleichen. Der Gesellschafter kann allerdings gegen seine Mitgesellschafter – beschränkt auf deren Verlustanteil – Rückgriff nehmen, wenn er aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen kann1. Diese Voraussetzung ist nicht erst gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aussichtslos wäre. Es genügt vielmehr, dass der Gesellschaft – wie hier – freie Mittel nicht zur Verfügung stehen2.

Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 713, 670 BGB unterliegt auch keiner Durchsetzungssperre. Zwar würde die Auflösung der Gesellschaft dazu führen, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen könnten, diese Ansprüche vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen wären3. Vorliegend ist die Gesellschaft aber noch nicht aufgelöst.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2011 – II ZR 158/09

  1. BGH, Urteile vom 02.07.1979 – II ZR 132/78, WM 1979, 1282; und vom 17.12.2001 – II ZR 382/99, ZIP 2002, 394[]
  2. BGH, Urteil vom 02.07.1979 – II ZR 132/78, WM 1979, 1282[]
  3. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 03.04.2006 – II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 17 m.w.N.[]
Weiterlesen:
Rechtliches Interesse an einer Pflegschaft - und die Beschwerdeberechtigung