Auskunft über die Treuhandgesellschafter

Einem Kommanditisten hat gegen den registerführenden Treuhandgesellschafter, mit dem er durch einen Verwaltungstreuhandvertrag verbunden ist, einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der Treugeber. Dieser Anspruch besteht bereits aus der gesellschafterlichen Verbundenheit iVm § 242 BGB1.

Auskunft über die Treuhandgesellschafter

Die Treugeber sind im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen FaAll zwar weder unmittelbare Vertragspartner der Kommanditistin2 noch mit ihr durch eine Innengesellschaft verbunden3 oder nach den Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag – anders als in den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.02.20134 zugrunde lagen – wie unmittelbare Mitgesellschafter der Kommanditistin zu behandeln sind (sog. qualifizierte Treuhand). Die Kommanditistin und die Treuhandgesellschafterin sind jedoch beide unmittelbare Kommanditisten – die Kommanditistin ist als solche, nachdem sie sich zuvor nur als Treugeberin beteiligt hatte, inzwischen im Handelsregister eingetragen – und demgemäß durch den Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden. Aufgrund dieser (gesellschafts)vertraglichen Beziehung schulden sie sich in diesem Verhältnis gegenseitige Rücksichtnahme, die auch die Pflicht umfasst, die Ausübung von Gesellschafterrechten nicht zu be- oder zu verhindern. Daraus folgt hier die Pflicht der Treuhandgesellschafterin zur Auskunftserteilung.

Die Treuhandgesellschafterin verfügt als nach dem Gesellschafts- und Treuhandvertrag registerführende Gesellschafterin über die Angaben zu den Treugebern, auf deren Kenntnis die Kommanditistin angewiesen ist, um ihr im Gesellschaftsvertrag gewährtes Gesellschafterrecht, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen, ausüben zu können. Eine andere Möglichkeit, an deren Namen und Anschriften zu gelangen und so das für das Einberufungsverlangen erforderliche Quorum zu erreichen, besteht für die Kommanditistin nicht. Ohne die Auskunftsverpflichtung hätte die Treuhandgesellschafterin es mithin in der Hand, die Kommanditistin an der Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts auf Dauer und endgültig zu hindern.

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Das Fehlen einer unmittelbaren gesellschaftsvertraglichen Beziehung zwischen der Kommanditistin und den Treugebern begründet kein schützenswertes Anonymitätsinteresse der Treugeber und steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt hat5, hat der Gesellschafter einer Publikumspersonengesellschaft – wie auch ein GmbH-Gesellschafter – grundsätzlich gegen einen Mitgesellschafter, der seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Dritten hält, einen Anspruch darauf zu erfahren, wer dessen Treugeber ist.

Dieses Auskunftsrecht der Kommanditistin ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt6. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich der Anspruch der Kommanditistin auf Auskunft gemäß § 666 BGB auch aus dem nach der Eintragung der Kommanditistin als Direktkommanditistin als Verwaltungstreuhand fortbestehenden Treuhandverhältnis mit der Treuhandgesellschafterin ergibt.

Dabei ist ergänzend darauf abzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall nur bei formaler Betrachtung um lediglich zweiseitige Treuhandverhältnisse zwischen der Treuhandgesellschafterin und ihren jeweiligen Treugebern handelt. In der Sache sind diese vielmehr gesellschaftsvertraglich überlagert: So ist bereits die Begründung des jeweiligen Treuhandverhältnisses durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags zwischen der Treuhandgesellschafterin, dem einzelnen Treugeber und der Fondsgesellschaft erfolgt. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war einem Anleger nur als Treugeber möglich. Auch wenn die Treugeber hier nicht wie bei einer qualifizierten Treuhand einem unmittelbaren Gesellschafter in den Rechten und Pflichten gleichgestellt sind, so ist doch zwischen allen drei vertragschließenden Parteien des Treuhandvertrages vereinbart worden, dass die Treugeber hinsichtlich der Erträge wie Gesellschafter gestellt werden und sie weiter einen Anspruch darauf haben, dass die Treuhandgesellschafterin ihnen eine Vollmacht zur persönlichen Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung erteilt. Ersichtlich ist nur im Hinblick auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Stimmrechtsausübung in der Gesellschafterversammlung eine separate Treugeberversammlung nicht für erforderlich gehalten worden.

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Wegen dieser gesellschaftsvertraglichen Überlagerung ist es der Treuhandgesellschafterin verwehrt sich darauf zu berufen, die Namen und Anschriften der anderen Treugeber seien von ihrer Auskunftspflicht gemäß § 666 BGB aus der Verwaltungstreuhand mit der Kommanditistin nicht umfasst, da sich der Treuhandvertrag auf Pflichten gegenüber der Kommanditistin aus dem zweiseitigen Treuhandverhältnis beschränke. Aus der Einbettung in das Gesellschaftsverhältnis folgt vielmehr die Pflicht der Treuhandgesellschafterin jedem einzelnen Treugeber und Direktkommanditisten gegenüber, diesem die Ausübung seiner (Treugeber)Rechte zu ermöglichen, und sei es in der Form, eine gemeinsame Weisung mehrerer Treugeber an die Treuhandgesellschafterin herbeizuführen, auf Grund derer diese die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen müsste. Dem einzelnen Vertragspartner der Treuhandgesellschafterin, sei er Treugeber, sei er Kommanditist, ist diese Möglichkeit, eine Einberufung der Gesellschafterversammlung zu bewirken, aber nur dann eröffnet, wenn er mit den anderen Treugebern in Kontakt treten kann.

Hier kommt noch hinzu, dass das von der Treuhandgesellschafterin angeführte Anonymitätsinteresse der Treugeber auch deshalb nicht schützenswert ist, weil nach dem Fondsprospekt, den alle Beitretenden als für sich verbindlich anerkannt haben, ohnehin beabsichtigt war, nach einer gewissen Übergangszeit aus steuerlichen Gründen sämtliche Treuhandverhältnisse aufzulösen und den Treugebern durch Eintragung ins Handelsregister die Stellung unmittelbarer Kommanditisten zu verschaffen. Dass dieses Vorhaben nicht bei allen umgesetzt worden ist, ändert nichts daran, dass die Treugeber von Anfang an damit rechnen mussten, dass sie unmittelbare Gesellschafter und dann als Vertragspartner einander zur Mitteilung ihrer Namen und Anschriften verpflichtet sein würden7.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZR 374/13

  1. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 mwN[]
  2. zum Auskunftsanspruch vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 7 ff.[]
  3. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11 ff.[]
  4. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131; und – II ZR 136/11, ZIP 2013, 619[]
  5. BGH, Urteile vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 28 und – II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 29[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12 mwN[]