Der Entzug der Gesellschafterstellung durch zwangsweises Ausscheiden ist nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich. Die Zustimmung kann dabei sowohl antizipiert durch eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgen als auch durch Zustimmung zu einem Beschluss, durch den – nachträglich – eine Ausschlussregelung in den Gesellschaftsvertrag eingefügt wird1.
Die Versäumung der Anfechtungsfrist durch die Gesellschafter ersetzt diese Zustimmung – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – nicht2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2015 – II ZR 110/14