Aussetzung des Verfahrens – und der gestorbene Geschäftsführer der beklagten GmbH

Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO setzt den während des Verfahrens eingetretenen und fortbestehenden Verlust der Prozessfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters voraus.

Aussetzung des Verfahrens – und der gestorbene Geschäftsführer der beklagten GmbH

Hieran fehlt es, wenn zwar der Geschäftsführer gestorben ist, zwischenzeitlich aber ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.

In dieser Hinsicht kann für die im Anwaltsprozess nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten anzuordnende Aussetzung des Verfahrens nichts anderes gelten als für die im Parteiprozess in solchen Fällen nach § 241 Abs. 1 ZPO automatisch eintretende Unterbrechung des Verfahrens1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2016 – I ZR 101/16

  1. vgl. dazu Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 241 Rn. 1[]