Begründungspflicht im aktienrechtlichen Spruchverfahren

Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im aktienrechtlichen Spruchverfahren verpflichtet ist, sein Rechtsmittel zu begründen. Es ist jedenfalls ausreichend, wenn er auf die Rechtsmittelbegründung eines anderen Beteiligten konkret Bezug nimmt und sich diese damit zu eigen macht.

Begründungspflicht im aktienrechtlichen Spruchverfahren

In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Antragstellerin zu 17 keine eigene Begründung der Beschwerde vorgenommen, sondern sich der Begründung der durch Rechtsanwalt G. vertretenen Antragsteller angeschlossen. Hiergegen bestehen für das Oberlandesgericht Karlsruhe keine rechtlichen Bedenken:

Ob eine Begründung der Beschwerde gemäß § 12 SpruchG eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt((Kölner Komm., SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 30)), kann hier dahin gestellt bleiben. Denn mit der Bezugnahme auf die umfangreiche Begründung der Antragsteller 1 bis 4, 6, 7, 11 und 12 ist im vorliegenden Fall hinreichend klar, inwieweit die Antragstellerin zu 17 die Entscheidung des Landgerichts zur Überprüfung stellt. Die Bezugnahme auf konkretes Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten ist gerade nicht mit dem Fall vergleichbar, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen könnte.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2012 – 12 W 66/06