Sinn und Zweck des § 293b AktG ist neben dem Schutz der Minderheitsaktionäre vor allem die Entlastung des Spruchverfahrens durch die Stellungnahme eines neutralen Sachverständigen zur Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich; unterbleibt die Vertragsprüfung, so muss der Registerrichter die Eintragung ablehnen1.

Vorliegend ist eine solche Prüfung allerdings entbehrlich, da die einzige ausstehende Aktionärin auf ihren grundsätzlich gemäß § 304 AktG bestehenden Ausgleichsanspruch wirksam verzichtet hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat keinerlei Bedenken, dass die einzige ausstehende Aktionärin auf ihren Ausgleichsanspruch mit ihrer Erklärung vom 10. Juli 2009 wirksam verzichtet hat2; die in § 293a Abs.3 AktG vorgeschriebene Form der öffentlichen Beglaubigung kommt hier nicht zur Anwendung.
Folge des wirksamen Verzichtes ist es, dass die Aktiengesellschaft so zu behandeln ist, als habe sie keine ausstehenden Aktionäre. Der vertraglichen Regelung eines Ausgleiches bedarf es in diesem Fall nicht3. Wenn gleichwohl – wie vorliegend geschehen – ein Ausgleich festgesetzt wird, ist dies im Hinblick auf § 293b AktG unschädlich, da der Gesetzeszweck des § 293b AktG es in einem solchen Fall nicht erfordert, dass der Prüfer sich zur Angemessenheit eines Ausgleichsbetrages äußert. Ein Eintragungshindernis besteht mithin nicht allein deshalb, weil das beherrschende Unternehmen freiwillig einen Ausgleichsbetrag (0, – €) festgesetzt hat, was nach ganz herrschender Meinung entbehrlich gewesen ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 11 W 101/09