Der Entlastung des Vorstandes einer Genossenschaft kann ein verspätet vorgelegter Jahresabschluss entgegen stehen.

So hat das Landgericht Braunschweig im Fall von 3 Genossenschaftsmitgliedern, die sich gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen in den Mitgliederversammlungen der Genossenschaft vom 03.05.3010 und 20.05.2010 richtete, die Klage zwar größtenteils abgewiesen, die Klage hatte aber Erfolg soweit die Kläger auch die beschlossene Entlastung der Vorstandsmitglieder angegriffen haben.
Die beanstandeten Beschlüsse betrafen die Bilanzfeststellung für das Jahr 2008, die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung für das Jahr 2008 und die Entlastung von Vorstandmitgliedern bzw. Aufsichtsratsmitgliedern.
Sowohl den Beschluss über die Bilanzfeststellung für das Jahr 2008 als auch den Beschluss über die Ergebnisverwendung hat das Landgericht Braunschweig für wirksam erachtet. Danach haben die Kläger gegen die in der Versammlung vom 03.05.2010 gefassten Beschlüsse keinen ordnungsgemäßen Widerspruch eingelegt hätten wie es das Genossenschaftsgesetz vorsehe bzw. der aus der Genossenschaft zum 31.12.2009 ausgeschiedene Kläger nicht anfechtungsbefugt gewesen sei.
Eine fehlerhafte Besetzung des Aufsichtsrates habe nicht vorgelegen. Die Bilanzfeststellung für das Jahr 2008 und der Beschluss über die Ergebnisverwendung seien auf Basis der damals vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch des Sachverständigengutachtens über die Bewertung des Wohnstiftes, nicht zu beanstanden gewesen.
Die Beschlüsse über die Entlastung der beiden Vorstandsmitglieder erklärte das Landgericht wegen eines Satzungsverstoßes für nichtig, weil der Jahresabschluss für das Jahr 2008 entgegen der in der Satzung vorgesehenen Regelung nicht in einer Mitgliederversammlung bis Ende Juni 2009, sondern erst in der Mitgliederversammlung im Jahr 2010 vorgelegt worden sei.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 22. Juli 2011 – 22 O 1200/10
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