Bestreiten – und das Nichtwissen des GmbH-Geschäftsführers

Eine Partei darf sich über eigene Handlungen oder Gegenstände eigener Wahrnehmung nicht mit Nichtwissen erklären (§ 138 Abs. 4 ZPO).

Bestreiten – und das Nichtwissen des GmbH-Geschäftsführers

Zu den Handlungen des Geschäftsführers einer GmbH im Sinne dieser Vorschrift gehört die von ihm nach §§ 238, 239 HGB, § 41 GmbHG zu verantwortende Buchführung, aus der sich die Zahlungen und ihr Zahlungsgrund ergeben.

Insoweit obliegt es beklagten GmbHGeschäftsführer, etwaige Erinnerungslücken durch Einsicht in die Buchhaltung zu schließen1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2019 – II ZR 248/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 19.12 2017 – II ZR 88/16, ZIP 2018, 283 Rn. 23 f. mwN[]

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