Darlehn von der Schwestergesellschaft

Ist ein Gesellschafter an der Darlehen nehmenden und an der Darlehen gebenden Gesellschaft beteiligt, finden auf eine Finanzierungshilfe des Darlehen gebenden Unternehmens die Eigenkapitalersatzvorschriften Anwendung, wenn der Gesellschafter auf die Gewährung der Kredithilfe an das andere Unternehmen oder auf deren Abzug einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Hiervon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Gesellschafter der hilfenehmenden GmbH zwar „nur“ zu 50% an der hilfeleistenden GmbH beteiligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

Darlehn von der Schwestergesellschaft

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG aF analog) noch anwendbar ist, weil das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 eröffnet worden ist1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die Eigenkapitalersatzregeln ausnahmsweise auch für Finanzierungshilfen Dritter, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Dies kann insbesondere zutreffen, wenn der Dritte mit einem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden ist.

Die Verbindung kann in der Weise bestehen, dass der Dritte an einem Gesellschafter der GmbH beteiligt ist (Gesellschafter-Gesellschafter), und führt jedenfalls dann zur Anwendung der Eigenkapitalersatzvorschriften, wenn der Dritte aufgrund einer qualifizierten Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte einen bestimmenden Einfluss auf den Gesellschafter ausüben kann2.

Die Verbindung kann aber auch so ausgestaltet sein, dass eine Beteiligung in diesem Sinn dadurch begründet wird, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaften, der Darlehen nehmenden und der Darlehen gebenden Gesellschaft, und zwar an der letztgenannten „maßgeblich“ beteiligt ist3. Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen der Kredit gebenden Gesellschaft, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Kredithilfe, einen bestimmenden Einfluss ausüben, insbesondere dem Geschäftsführungsorgan der Hilfe gewährenden Gesellschaft durch Gesellschafterbeschlüsse gem. § 46 Nr. 6 GmbHG entsprechende Weisungen erteilen kann4. Dazu genügt bei einer GmbH – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Stimmmacht in der Satzung – eine Beteiligung von mehr als 50%5.

Eine maßgebliche Beteiligung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch dann anzunehmen, wenn – wie hier – der Gesellschafter einer hilfenehmenden GmbH zwar „nur“ zu 50% an der hilfeleistenden GmbH beteiligt, aber zugleich deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

Der Grund für die Einbeziehung eines Dritten liegt im Schutz vor Umgehungen. Der Gesellschafter soll sich nicht dadurch seiner Finanzierungsfolgenverantwortung entziehen können, dass er eine andere Gesellschaft dazu veranlasst, statt seiner die GmbH zu finanzieren. Dieser Gedanke ist bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, wann der Einfluss des Gesellschafters auf die Kredit gewährende Gesellschaft so groß ist, dass es gerechtfertigt erscheint, diese einem Gesellschafter der kreditnehmenden Gesellschaft gleichzustellen. Da der Alleingesellschafter der Schuldnerin Inhaber eines Geschäftsanteils von 50% an der Beklagten ist, können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Dass auch er keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeutung. Als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten kann er deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen, insbesondere über den Abzug der Hilfeleistung entscheiden und gegenteilige Weisungen der Gesellschafterversammlung durch seine Sperrminorität verhindern. Sein bestimmender Einfluss auf den Abzug der Kredithilfe ist in gleicher Weise gegeben, wie wenn er aufgrund seiner Stimmmacht den Geschäftsführer entsprechend anweisen könnte6.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 28. Februar 2012 – II ZR 115/11

  1. BGH, Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 15 ff. – Gut Buschow[]
  2. BGH, Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 9 m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 10; Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 18/10, ZIP 2011, 2253 Rn. 11[]
  4. BGH, Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 9 f.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1999 – II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314, 1315; Urteil vom 27.11.2000 – II ZR 179/99, ZIP 2001, 115; Urteil vom 28.02.2005 – II ZR 103/02, ZIP 2005, 660, 661; Urteil vom 05.05.2008 – II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230 Rn. 10[]
  6. vgl. bereits zum existenzvernichtenden Eingriff BGH, Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118[]