Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Verwertung von Inhaberaktien, die vom Schuldner an einen Dritten verpfändet worden und in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, berechtigt, wenn der Schuldner zwar zunächst Inhaber der verbrieften Mitgliedschaftsrechte geblieben war und der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentierte, er die Mitgliedschaftsrechte aber wegen ihrer Übertragung auf einen Treuhänder nicht wahrnehmen kann und darf, und die Übertragung auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestand hat.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers bleibt ohne Einfluss auf die Wirksamkeit einer doppel- oder mehrseitigen Treuhandvereinbarung, wenn dies zur Wahrung der Rechte eines Drittbegünstigten erforderlich ist.
Eine Treuhandvereinbarung mit schützender Drittwirkung ist anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Dritte ihren Beitrag zu Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahmen von der Übertragung der Gesellschaftsanteile des Treugebers auf einen Treuhänder abhängig machen, damit eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Maßnahme gewährleistet ist.
Dem Insolvenzverwalter stand ein Verwertungsrecht aus § 166 InsO nicht deshalb zu, weil der Schuldner an den verpfändeten Aktien auch noch nach Abschluss des Treuhandvertrages mittelbaren Besitz hatte, der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter überging.
Der direkte Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO ist allerdings eröffnet, weil der Schuldner mittelbarer Besitzer der streitgegenständlichen Aktien war. Eine entsprechende Anwendbarkeit des § 166 InsO, die insbesondere für unverbriefte und daher den sachenrechtlichen Regelungen nicht unterfallende Rechte angenommen wird1, muss der Bundesgerichtshof deshalb nicht in Erwägung ziehen.
Seinem Wortlaut nach setzt § 166 Abs. 1 InsO den Besitz des Insolvenzverwalters voraus. Darunter fällt grundsätzlich auch der mittelbare Besitz2. Vor der Verpfändung der Aktien war der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe. Durch die Verpfändung nach den §§ 1293, 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB hat sich die Besitzposition des Schuldners nicht verändert. Er ist mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe geblieben3.
Den mittelbaren Eigenbesitz hat der Schuldner auch nicht dadurch verloren, dass er die Aktien durch Treuhandvertrag vom 14.11.2002 an einen Treuhänder zu Eigentum übertragen hat. Durch die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die Gläubigerbanken und die unwiderrufliche Anweisung an diese, die Depotkonten auf den Treuhänder umzuschreiben, hat er zwar seine Besitzposition auf den Treuhänder übertragen. Der Treuhandvertrag vom 14.11.2002 stellt jedoch seinerseits ein Verhältnis der in § 868 BGB bezeichneten Art dar4. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners waren demnach die Gläubigerbanken mittelbare Fremdbesitzer erster Stufe, der Treuhänder mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe und der Schuldner mittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe (§ 871 BGB). Dem steht nicht entgegen, dass der Treuhänder neben den Interessen des Schuldners (und der weiteren Treugeberin) auch die Interessen weiterer an der Sanierung der AG Beteiligter zu wahren hatte. Dessen ungeachtet mittelte der Treuhänder allein dem Schuldner (und der weiteren Treugeberin) den Besitz. Diese blieben wirtschaftliche Eigentümer der Aktien (Geschäftsgrundlage des Vertrags) und hatten allein einen Anspruch auf Rückübertragung der Aktien im Falle einer Beendigung des Treuhandvertrags.
Die Regelung des § 166 Abs. 1 InsO soll den Gläubigern den Zugriff auf die wirtschaftliche Einheit des Schuldnerunternehmens verwehren. Vorhandene Chancen für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens sollen so erhalten und dem Verwalter darüber hinaus ermöglicht werden, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehöriger, aber für unterschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungserlös zu erzielen5. Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1 InsO ist danach dann anzunehmen, wenn die bewegliche Sache im maßgeblichen Zeitpunkt zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens gehört. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, dieses Erfordernis unmittelbar als Tatbestandsvoraussetzung zu regeln, und stattdessen an den Besitz angeknüpft. Nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 1 InsO würde ein jeglicher Besitz das Verwertungsrecht begründen. Der Gesetzgeber ist aber selbst davon ausgegangen, dass es mittelbare Besitzlagen gibt, die ein Verwertungsrecht nicht begründen, etwa den vom Sicherungsgläubiger vermittelten Besitz6. Der Anwendungsbereich des § 166 Abs. 1 InsO ist daher nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu begrenzen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dabei nach Möglichkeit auf eine typisierende Betrachtung abzustellen7.
Die erforderliche Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 166 Abs. 1 InsO führt vorliegend dazu, dass der auf den Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO übergegangene mittelbare Eigenbesitz dritter Stufe das Verwertungsrecht nicht für sich genommen gegenüber den Gläubigerbanken als mittelbaren Fremdbesitzern erster Stufe begründete.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verwertungsrecht des Verwalters bei nur mittelbarem Besitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder verleast hat8. Die Vermietung muss nicht zum Unternehmensgegenstand des Schuldners gehören. Sie kann auch auf einer vorübergehenden Reduzierung des Fahrzeugparks beruhen, die im Bereich typischer unternehmerischer Disposition liegt und damit unmittelbar einen betriebsbezogenen Charakter aufweist9. Andererseits hat der Bundesgerichtshof ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters trotz mittelbaren Besitzes verneint, wenn der Absonderungsberechtigte selbst unmittelbarer Besitzer ist10.
Die Anwendung des § 166 Abs. 1 InsO auf verpfändete Inhaberaktien, die in einer in Verwahrung einer Wertpapiersammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, hat besitzrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
Der Umstand der Sammelverwahrung mit der damit einhergehenden besonderen Besitzlage unter Einbeziehung der Wertpapiersammelbank kann das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters weder begründen noch hindern. Auf der Sammelverwahrung beruht, dass der Pfandgläubiger im Regelfall mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe bleibt (Verpfändung an die Depotbank nach § 1205 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) oder mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe wird (Verpfändung an einen Dritten nach § 1205 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Befänden sich die Aktien dagegen als einzelne Wertpapiere in der Hand des Aktieninhabers, würden Bank oder sonstiger Dritter jeweils unmittelbarer Fremdbesitzer und es ergäbe sich die Besitzlage, die ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO ausschließt11. Dass es dazu aufgrund der Sammelverwahrung nicht kommt, kann ein Verwertungsrecht nicht begründen.
Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hätte sich allerdings ergeben können, wenn die durch die Aktien verbrieften Mitgliedschaftsrechte beim Schuldner verblieben wären und von diesem auch nach Verpfändung weiterhin hätten ausgeübt werden können, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter.
Durch die Verpfändung begibt sich der Aktieninhaber grundsätzlich nicht der verbrieften Mitgliedschaftsrechte12. Der Pfandgläubiger ist regelmäßig nur zur Befriedigung aus dem Pfandgegenstand nach Eintritt der Pfandreife berechtigt, nicht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte13. Dies kann es rechtfertigen, die Aktien weiterhin der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen und deshalb ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters anzunehmen.
Im Schrifttum wird erwogen, das Verwertungsrecht davon abhängig zu machen, ob das verpfändete Aktienpaket besser durch den Verwalter zu verwerten ist14. Angeknüpft wird dabei an die Größe des Aktienpakets, die im Einzelfall mit Blick auf das Verwertungsrecht zu bewerten15 oder nach typisierender Betrachtung bei Erreichen der 5 v.H.-Grenze des § 21 WpHG gegeben sein soll16. Dem ist nur insoweit zuzustimmen, als nicht der mittelbare Besitz einer einzelnen Aktie das Verwertungsrecht aus § 166 Abs. 1 InsO begründen kann. Zusätzlich erforderlich ist, dass die Aktienbeteiligung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung17 der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens zuzurechnen ist.
Regelmäßig richtet sich die Zugehörigkeit einer beweglichen Sache zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens zwar nach den Besitzverhältnissen. Ohne eine Besitzposition, die auf eine Zugehörigkeit des Gegenstands zur wirtschaftlichen Einheit schließen lässt, kann ein Verwertungsrecht des Verwalters nicht angenommen werden. Hier steht aber die Herleitung des Verwertungsrechts bei lediglich mittelbarem Besitz wegen der erforderlichen einschränkenden Auslegung des § 166 Abs. 1 InsO gegenüber dem ein besseres Besitzrecht ausübenden Pfandgläubiger über die dem Aktieninhaber trotz Verpfändung verbleibenden Mitgliedschaftsrechte in Rede. Gelangt man zu einem Verwertungsrecht nur über die zusätzlich zum mittelbaren Besitz verbliebenen Mitgliedschaftsrechte, ist eine Verwertungsbefugnis des Verwalters durch Sinn und Zweck des § 166 Abs. 1 InsO nicht gedeckt, wenn der fragliche Aktienbesitz gar nicht durch die Mitgliedschaftsrechte geprägt ist, sondern allein der Vermögensanlage dient. Die dem Aktieninhaber verbliebenen Mitgliedschaftsrechte sind dann für den konkreten Aktienbesitz ohne Bedeutung.
Diese Wertung ergibt sich auch aus dem sonstigen Regelungszusammenhang.
Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 2 InsO kann der Verwalter die Erfüllung eines Wertpapiergeschäfts nicht verlangen, wenn nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist. Der Gesetzgeber unterscheidet auch hier ausdrücklich zwischen einem Finanzgeschäft und dem Erwerb eines Unternehmensanteils18. Auf diesem Wege sollen Kursspekulationen durch den Verwalter verhindert werden19. Dies stützt die Ablehnung eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters mit Blick auf einen nur der Vermögensanlage dienenden Aktienbesitz. Zur Möglichkeit einer Kursspekulation darf auch das Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO nicht verhelfen.
Deshalb kann auf die von § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO getroffene Differenzierung zwischen Finanzgeschäft und Erwerb eines Unternehmensanteils auch für die Frage des Verwertungsrechts zurückgegriffen werden. Ein Verwertungsrecht kann danach angenommen werden, wenn der Aktienbesitz eine Unternehmensbeteiligung repräsentiert. Eine bestimmte Anteilsquote ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings gelten nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB im Zweifel als Beteiligung Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Diese Zweifelsregel kann auch für das Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO herangezogen werden20. Diese Grenze ist im vorliegenden Fall überschritten. Gelangte man nicht schon auf diesem Wege zur Annahme einer Unternehmensbeteiligung, spielten neben der Anteilsquote weitere Faktoren eine Rolle, etwa eine über den bloßen Aktienbesitz hinausgehende Verbindung des Schuldners zu der Aktiengesellschaft.
Im Streitfall scheidet ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 1 InsO trotz der Höhe der Unternehmensbeteiligung des Schuldners aus, weil dieser durch Treuhandvertrag und damit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ihm trotz der Verpfändung verbliebenen Mitgliedschaftsrechte auf einen Treuhänder übertragen hatte und dieser bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich keinen Weisungen des Schuldners unterlag. Damit fehlte es in seiner Person an dauerhaften Mitgliedschaftsrechten, die ein Verwertungsrecht des Verwalters hätten begründen können.
Die in Aussicht genommene Sanierung der AG sah die Übernahme von Verbindlichkeiten der AG in Höhe von rund sieben Milliarden Euro durch die T. vor, ferner die Gewährung eines Sanierungskredits in Höhe von 112 Millionen Euro durch ein aus der KfW und den Gläubigerbanken bestehendes Konsortium, für den sich die Bundesrepublik Deutschland und das Land Schleswig-Holstein verbürgen sollten. Voraussetzung dieser Sanierung war der Abschluss des Treuhandvertrags, mittels dessen sich der Schuldner und seine Ehefrau der Möglichkeit mitgliedschaftsrechtlicher Einflussnahmen auf die AG begaben. Ziffer III. 2. des Vertrags sah zudem die Verpflichtung für Treugeber und Treuhänder vor, dafür zu sorgen, dass weder der Schuldner noch seine Ehefrau Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands der AG werden oder eine sonstige Managementfunktion in einem Unternehmen der M. übernehmen oder erhalten. Die Möglichkeiten des Schuldners und seiner Ehefrau zur Einflussnahme auf die AG wurden ferner dadurch beschnitten, dass der Treuhänder grundsätzlich keinen Weisungen der Treugeber unterlag (Ziffer II. 3. des Vertrags) und – mit Ausnahme einer Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund mit abschließend aufgezählten Kündigungsgründen (Ziffer VII. des Vertrages) – eine vorzeitige Beendigung des Treuhandvertrags nur mit schriftlicher Zustimmung aller kreditgebenden Banken, der öffentlichen Hand und der T. möglich war (Ziffer VI. des Vertrags).
Durch den Treuhandvertrag wurde demnach eine vom Einfluss des Schuldners und seiner Ehefrau unabhängige Sanierung der AG durch den Treuhänder als neutralem Dritten ermöglicht. Ungeachtet der ihm versprochenen Vergütung handelte der Treuhänder fremdnützig und hatte dabei die „wohlverstandenen Interessen“ der Treugeber wahrzunehmen, aber auch die Interessen der Drittbegünstigten – der kreditgebenden Banken und der öffentlichen Hand (der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein). Insoweit war der Treuhandvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)21.
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters hätte allerdings noch entstehen können, wenn der Treuhandvertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahren gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen wäre. Dies schied aber wegen seines drittschützenden Charakters aus.
Im Schrifttum wird angenommen, dass derartige, als Sanierungs- oder Restrukturierungstreuhand bezeichnete Verträge Elemente sowohl einer Verwaltungstreuhand als auch einer Sicherungstreuhand aufwiesen22. Die Verwaltungstreuhand wird darin erblickt, dass der Treuhänder die Gesellschaftsanteile der Treugeber zum Zwecke der Sanierung oder Restrukturierung der Gesellschaft übernehme. Sicherungscharakter komme der Sanierungstreuhand zu, weil der Treuhänder bei Eintritt eines im Vertrag geregelten Sicherungsfalls berechtigt sein solle, die Gesellschaftsanteile zugunsten der drittbegünstigten Gläubiger zu verwerten23. Der Treuhänder werde Vollrechtsinhaber von Anteilen an der zu sanierenden Gesellschaft und sei sowohl gegenüber den Gesellschaftern als auch gegenüber den Drittbegünstigten gebunden. Die Bindung gegenüber den Drittbegünstigten wird teilweise aus einem von allen Seiten unterzeichneten Treuhandvertrag abgeleitet24, mehrheitlich wird ein Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Treugeber als Versprechensempfänger und dem Treuhänder als Versprechendem für möglich gehalten25.
Ein drittschützender Treuhandvertrag ist auch dann anzunehmen, wenn es an einer vertraglichen Regelung fehlt, die den Treuhänder zur Verwertung des Treuguts zugunsten der Drittbegünstigten berechtigt. Wer eine Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahme durch Kredite unterstützt oder sonstige Beiträge leistet, dem fehlt zuweilen das Vertrauen in die Führungskraft der Gesellschafter, die oft zugleich Geschäftsleiter sind26. Auch wird befürchtet, die bisherigen Gesellschafter könnten den Restrukturierungsprozess beeinträchtigen oder gar gefährden27. Dann kann das Interesse der Kreditgeber und sonstigen Beteiligten an einer vom Einfluss der bisherigen Gesellschafter unabhängigen Durchführung der Maßnahme vordringlich sein. Schon die Verwaltung der Gesellschaftsanteile durch den Treuhänder liegt deshalb im Interesse der Drittbegünstigten und begründet die Mehrseitigkeit der Treuhand. Dabei muss sich das Interesse der Drittbegünstigten nicht auf den Erhalt oder die Steigerung des Werts der Gesellschaftsanteile zur Erzielung eines möglichst hohen Verwertungserlöses beziehen28. Im Falle einer erfolgreichen Sanierung der Gesellschaft muss der Verwertungsfall gerade nicht eintreten; die Gesellschaft wird vielmehr in die Lage versetzt, etwaige Sanierungskredite und sonstige Schulden selbst zurückzuführen. Mit Aktien der Gesellschaft besicherte, von den Gesellschaftern aufgenommene Darlehen können dadurch wieder ausreichend gesichert sein. Das Interesse an der Erzielung eines Verwertungserlöses kann deshalb nachrangig sein. Es kann gänzlich fehlen, wenn der Drittbegünstigte bereits ausreichend gesichert ist oder der Beitrag zur Sanierung oder Restrukturierung nicht in der Begründung einer sicherungsfähigen Schuld, sondern in einem Schuldenerlass oder der Übernahme einer Verbindlichkeit ohne Rückgriff auf die Gesellschaft besteht. Deshalb ist eine Sanierungstreuhand im mehrseitigen Interesse schon dann anzunehmen, wenn Kreditgeber oder sonstige Beteiligte ihren Beitrag zur Sanierung oder Restrukturierung der Gesellschaft von der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf einen Treuhänder abhängig machen, um eine vom Einfluss des Treugebers unabhängige Durchführung der Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahme zu gewährleisten29. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat sich diese Lage nicht entscheidend verändert. Der Treuhandvertrag vom 14.11.2002 ist deshalb nicht gemäß den §§ 115, 116 InsO erloschen. Deshalb gehörten die Aktien weiterhin nicht zur wirtschaftlichen Einheit des Schuldnervermögens.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Treuhandvertrag in der Insolvenz des Treugebers gemäß den §§ 115, 116 InsO erlischt, wird im Ausgangspunkt danach unterschieden, ob es sich um eine fremdnützige Verwaltungstreuhand oder eine eigennützige Sicherungstreuhand handelt30. Der Treuhandvertrag erlischt, wenn der Treuhänder das Treugut, wie etwa im Falle der Inkassozession, im Interesse des Treugebers hält31. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter die Aufgaben des Treuhänders zugunsten des Schuldners als Treugeber wahrnehmen, zweier Treuhänder bedarf es nicht.
Der Vertrag bleibt dagegen wirksam, wenn der Treuhänder als Sicherungsgläubiger im eigenen Interesse handelt. Deshalb begründen die §§ 115, 116 InsO kein Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 1 InsO, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger das Sicherungsgut treuhänderisch für den Schuldner hält32.
Hält ein Dritter einen Vermögensgegenstand treuhänderisch sowohl für den späteren Schuldner als auch für einen oder mehrere Drittbegünstigte, stehen die §§ 115, 116 InsO jedenfalls nicht einer vertraglich vorgesehenen Verwertung des Vermögensgegenstands durch den Treuhänder zugunsten des oder der Drittbegünstigten entgegen33. Der Bundesgerichtshof hat die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzfestigkeit von doppel- oder mehrseitigen Treuhandvereinbarungen im Verhältnis zum Drittbegünstigen mehrfach bestätigt34. Daran ist festzuhalten, und zwar unabhängig davon, ob die mehrseitige Treuhand auf einem mehrseitigen Vertrag oder einem Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB zwischen Treugeber und Treuhänder beruht. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben wirksam, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Drittbegünstigten erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn sich das Sicherungsinteresse des Drittbegünstigten – wie im Streitfall – in der Durchführung einer Sanierungs- oder Restrukturierungsmaßnahme ohne Einfluss des Schuldners als (Haupt)Gesellschafter erschöpft. Das Vertrauen dieses Drittbegünstigten in den seine Rechte wahrenden Fortbestand der Treuhandvereinbarung ist nicht weniger schutzwürdig als das Vertrauen desjenigen, dem ein Recht an dem Erlös aus der Verwertung des Treuguts zusteht. In jedem Fall macht der Drittbegünstigte seine Beteiligung an der Maßnahme – sei es durch Gewährung eines Sanierungsdarlehens, sei es durch einen sonstigen Beitrag – von dem Abschluss und der Aufrechterhaltung der Treuhandvereinbarung abhängig. Dieser Umstand begründet schon alleine die Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Bei einer engeren Sicht müsste einem jeden Drittbegünstigten der Erlös aus der Verwertung des Treuguts oder ein Anteil an diesem versprochen sein, was eine zusätzliche Belastung für die Masse in der Insolvenz des Treugebers begründen könnte. Die übrigen Gläubiger des Treugebers werden dadurch nicht rechtlos gestellt. Dem Verwalter können mit Blick auf den Treuhandvertrag schuldrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet sein. Ferner kann das Treugut durch einen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch zur Masse zu ziehen sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2015 – IX ZR 272/13
- vgl. hierzu Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten, 2001, Rn. 1055 f; Hirte in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 239; Bitter/Alles, KTS 2013, 113, 138 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 05.05.2011 – IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31; vgl. auch MünchKomm-InsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 166 Rn. 14 ff; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 14. Aufl., § 166 Rn. 14 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1997, aaO; Bitter/Alles, aaO S. 118[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 868 Rn. 81; GroßKomm-BGB/Götz, Stand 1.06.2015, § 868 Rn. 84.49; vgl. auch BGH, Urteil vom 02.05.1979 – VIII ZR 207/78, WM 1979, 758, 759[↩]
- BT-Drs. 12/2443 S. 178[↩]
- BT-Drs. 12/2443, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.05.2011 – IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31[↩]
- vgl. Bitter/Alles, KTS 2013, 113, 122, 144[↩]
- BGH, Urteil vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 24[↩]
- BGH, Urteil vom 16.11.2006 – IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 7 f[↩]
- BGH, Urteil vom 05.05.2011, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011, aaO[↩]
- Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB, 3. Aufl., § 1293 Rn. 3; Bitter/Alles, KTS 2013, 113, 132 f; Hoffmann, WM 2007, 1547, 1553 f; MünchKomm-BGB/Damrau, 6. Aufl., § 1293 Rn. 8; Nodoushani, WM 2007, 289, 290[↩]
- vgl. RGZ 139, 224, 228; 157, 52, 54 f; BGH, Urteil vom 13.07.1992 – II ZR 251/91, BGHZ 119, 191, 194 f; jeweils für den GmbH-Anteil[↩]
- Bitter/Alles, aaO S. 146, 148, 149; Hirte/Knof, WM 2008, 49, 54 f[↩]
- so Hirte/Knof, aaO S. 56[↩]
- so Bitter/Alles, aaO S. 148 ff[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05, BGHZ 166, 215 Rn. 27; vom 16.11.2006 – IX ZR 135/05, WM 2007, 172 Rn. 9; jeweils zu den Auswirkungen einer späteren Veränderung der Verhältnisse[↩]
- BT-Drs. 12/7302 S. 168[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/7302 S. 167 f[↩]
- vgl. Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten, 2001, Rn. 439[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1989 – IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 52[↩]
- Bork, NZI 1999, 337; Bitter in Festschrift Ganter, 2010, S. 101, 103; Thole, KTS 2014, 45, 46 f; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 388e; Stadler, NZI 2009, 878, 879; Hagebusch/Schiller, BankPraktiker 2008, 342, 346; Undritz, ZIP 2012, 1153, 1157[↩]
- vgl. Bitter, aaO; Thole, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO[↩]
- Bitter, aaO[↩]
- Thole, aaO S. 45 ff; Stadler, aaO S. 879; Undritz, aaO S. 1153; Hagebusch/Schiller, aaO[↩]
- vgl. Bitter, aaO[↩]
- vgl. Undritz, aaO S. 1154[↩]
- so wohl Thole, aaO S. 56[↩]
- aA Wilhelm in Festschrift Wehr, 2012, S. 81, 92 ff[↩]
- Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., §§ 115, 116 Rn. 3; Schmidt/Ringstmeier, InsO, 18. Aufl., § 116 Rn. 11; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 116 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 12; Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011 – IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 31[↩]
- vgl. Bork, NZI 1999, 337, 341; Thole, KTS 2014, 45, 51 ff; Bitter in Festschrift Ganter, 2010, S. 101, 127 f; Ganter, NZI 2013, 769, 773; Undritz, ZIP 2012, 1153, 1159; Stadler, NZI 2009, 878, 879; Hagebusch/Schiller, BankPraktiker 2008, 342, 346; aA mit Blick auf eine als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltete Doppeltreuhand Wilhelm in Festschrift Wehr, 2012, S. 81, 91[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1989 – IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 53 f; vom 24.05.2007 – IX ZR 105/05, WM 2007, 1221 Rn. 15[↩]