Das einem GmbH-Gesellschafter gewährte und von der GmbH getilgte Darlehen – und die Insolvenzanfechtung

Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar.

Das einem GmbH-Gesellschafter gewährte und von der GmbH getilgte Darlehen – und die Insolvenzanfechtung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewährte der Darlehensgeber aufgrund eines Darlehensvertrages vom 12.01.2012 den Eheleuten V. ein mit 4% verzinsliches Darlehen über 1 Mio. €. Davon sollten 450.000 € spätestens am 29.02.2012 zurückgezahlt werden, 550.000 € sowie die bis dahin angefallenen Zinsen spätestens am 31.03.2012. Vereinbarungsgemäß sollte das Darlehen der Autohaus P. V. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann V. war, zur Beseitigung einer Liquiditätslücke zur Verfügung gestellt werden. Der Darlehensgeber überwies den Betrag von 1.000.000 € direkt an die GmbH. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgebers trat die GmbH Forderungen gegen die R. AG und gegen die Erwerber von 48 Fahrzeugen an den Darlehensgeber ab. Am 27.02.2012 zahlte die GmbH einen Teilbetrag von 450.000 € unmittelbar an den Darlehensgeber zurück. Am 30.03.2012 vereinbarten der Beklagte und der Ehemann V. , dass die weiteren 550.000 € bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen bis zum 30.09.2012 zurückgezahlt werden sollten. Den genannten Betrag überwies die GmbH am 5.10.2012 an den Darlehensgeber. Am 19. Juni 2013 beantragte der Ehemann V. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Am 27.06.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt nunmehr die Rückgewähr von 550.000 € nebst Zinsen.

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Die Klage hatte in den Vorinstanzen vor dem Landgericht Heidelberg1 und dem Oberlandesgericht Karlsruhe2 bis auf einen Teil der verlangten Zinsen Erfolg. Auf die von ihm zugelassene Revision des Darlehensgebers hat der Bundesgerichtshof diese Urteile aufgehoben und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen:

Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines nachrangigen Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Im Verhältnis zum Darlehensgeber sind diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.

Dem Nachrang nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegen Ansprüche auf Rückgewähr von Darlehen, die von einem Gesellschafter gewährt worden sind, der einer Gesellschaft im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO angehört und der nicht dem Kleinbeteiligungsprivileg gemäß § 39 Abs. 5 InsO unterfällt. Der Beklagte war und ist nicht Gesellschafter der GmbH.

Unter besonderen Voraussetzungen können auch Dritte, welche der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehören, dem Nachrang unterworfen sein. Finanzierungshilfen Dritter werden erfasst, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Voraussetzung ist die Rechtshandlung eines Dritten, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspricht. Das gilt insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen. Die Verbindung kann vertikal in der Weise bestehen, dass der Dritte an einer Gesellschafterin der Schuldnergesellschaft beteiligt ist. Sie kann aber auch horizontal so ausgestaltet sein, dass ein Gesellschafter an beiden Gesellschaftern der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin beteiligt ist, und zwar an der letztgenannten in maßgeblicher Weise3. Der Gesellschafter kann sich seiner Verantwortung nicht entziehen, indem er eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschaltet4.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bis auf den Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber und den Eheleuten V. bestehen keinerlei rechtliche Verbindungen zwischen dem Darlehensgeber und der GmbH als Darlehensnehmerin einerseits, dem Darlehensgeber und den Eheleuten V. in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeber andererseits. Der Beklagte hatte keinerlei Einfluss auf die Entschließungen der GmbH.

Der Vorwurf einer Umgehung von Anfechtungstatbeständen eröffnet 9 für sich genommen nicht den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Ein Anfechtungstatbestand ist grundsätzlich nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist durch die vom Darlehensgeber und den Eheleuten V. gewählte Konstruktion einer Darlehensgewährung an die Eheleute V. im Übrigen nicht umgangen worden. Selbst wenn der Beklagte den Darlehensvertrag unmittelbar mit der GmbH geschlossen hätte, wäre die Rückzahlung des Darlehensbetrages im Jahr vor dem Eröffnungsantrag nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen. Der Beklagte war und ist nicht Gesellschafter der GmbH und steht einem solchen auch nicht gleich. Es stand ihm frei, den Darlehensvertrag mit der GmbH, mit den Eheleuten V. oder nur mit dem Ehemann V. zu schließen oder dies zu unterlassen.

Der Insolvenzverwalter hat sich im hier entschiedenen Fall hilfsweise auch auf die Anfechtungstatbestände des § 134 Abs. 1 InsO und des § 133 Abs. 1 InsO in der bis zum 5.04.2017 geltenden Fassung (vgl. Art. 103j EGInsO) berufen. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände sind jedoch nach dem eigenen Vortrag des Insolvenzverwalters ebenfalls nicht erfüllt:

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Nach § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Der Insolvenzverwalter hält diesen Anfechtungstatbestand schon deshalb für gegeben, weil ein Darlehensvertrag nur zwischen dem Darlehensgeber und den Eheleuten V. bestanden habe, nicht zwischen dem Darlehensgeber und der GmbH. Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters erfolgte die Rückzahlung deshalb jedoch nicht rechtsgrundlos. Durch die Zahlung vom 05.10.2012 hat die GmbH ihre Rückzahlungspflicht gegenüber den Eheleuten V. erfüllt; diese erfüllten zugleich ihre Rückzahlungspflicht aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensgeber. Mit dem Erhalt der Zahlung vom 05.10.2012 hat der Beklagte seine Forderung auf Rückzahlung der Darlehenssumme gegen die Eheleute V. verloren. Er hat die Leistung damit nicht unentgeltlich erhalten.

In einem ZweiPersonenVerhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es hingegen nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Dies entspricht der in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat. Die Gegenleistung des Empfängers, dessen gegen einen Dritten gerichtete Forderung bezahlt wird, liegt in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert. Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung5.

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Das gilt allerdings nicht, wenn die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung wirtschaftlich wertlos war. In einem solchen Fall hat der Leistungsempfänger nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung des Schuldners angesehen werden kann. Die Leistung auf eine fremde Schuld ist dann als unentgeltliche Verfügung anfechtbar6. Darlegungsund beweispflichtig für eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist der Insolvenzverwalter7. Der Insolvenzverwalter hat den Vortrag des Darlehensgebers und die Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemanns V. dazu bestritten, dass die Eheleute V. zur Rückzahlung von 550.000 € in der Lage gewesen wären. Tatsachen, welche den Schluss auf eine Vermögenslosigkeit der Eheleute V. und damit eine Wertlosigkeit der Darlehensforderung des Darlehensgebers im Zeitpunkt der Rückzahlung zuließen, hat er jedoch nicht vorgetragen. Er hat auch keinen Beweis für die Richtigkeit seines nur pauschalen Bestreitens angetreten.

Nach § 133 Abs. 1 InsO aF ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

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Der für die tatsächlichen Voraussetzungen auch dieses Anfechtungstatbestandes und der tatsächlichen Vermutung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF darlegungsund beweispflichtige Insolvenzverwalter8 hat behauptet, der Beklagte habe seine Forderung gestundet, nachdem der Ehemann V. erklärt habe, eine Zahlung zum vereinbarten Termin sei nicht möglich. Mit dem Vorhandensein anderer Gläubiger der gewerblich tätigen GmbH habe der Beklagte rechnen müssen. Schließlich habe der Beklagte mit der Direktzahlung der GmbH eine inkongruente Deckung erhalten. Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe die Verlängerung des Darlehens aus freien Stücken angeboten. Einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der GmbH sowie seine, des Darlehensgebers, Kenntnis hiervon hat der Beklagte bestritten. Der vom Landgericht als Zeuge vernommene Ehemann V. hat die Darstellung des Darlehensgebers zu den Umständen der Verlängerung bestätigt. Das Beweisanzeichen der Inkongruenz reicht hier schon deshalb nicht aus, weil es nicht um die Frage der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute V. als der Darlehensschuldner geht, sondern um diejenige der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Weiteren Vortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der GmbH, zur Frage einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung und zu einer Kenntnis des Darlehensgebers hiervon hat der Insolvenzverwalter nicht gehalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 2020 – IX ZR 337/18

  1. LG Heidelberg, Urteil vom 24.05.2017 – 5 O 265/16[]
  2. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2018 – 3 U 15/17[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2018 – IX ZR 39/18, WM 2019, 180 Rn. 12 ff, 14[]
  4. BGH, Urteil vom 15.11.2018, aaO Rn. 15[]
  5. BGH, Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f; vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vgl. auch HKInsO-/Thole, 9. Aufl., § 134 Rn. 8[]
  6. BGH, Urteil vom 03.03.2005, aaO S. 280; vom 16.11.2007, aaO; vgl. auch HKInsO-/Thole, 9. Aufl., § 134 Rn. 9 f[]
  7. BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – IX ZA 16/16, NZI 2017, 393 Rn. 8 mwN; HKInsO-/Thole, 9. Aufl., § 134 Rn. 21[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 18.12 2008 – IX ZR 79/07, WM 2009, 615 Rn. 8 mwN[]
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