Der Beschlussmängelrechtsstreit des insolventen GmbH-Gesellschafters

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters.

Der Beschlussmängelrechtsstreit des insolventen GmbH-Gesellschafters

Dies gilt auch für den Fall, dass Beschlüsse zur Abberufung des (später insolventen) Gesellschafters als Geschäftsführers und zur Einziehung seines Geschäftsanteils angefochten werden. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur teilweise, nämlich hinsichtlich des Einziehungsbeschlusses, unterbrochen ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH führt vielmehr auch dann zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters, wenn ein Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers angefochten wird.

Auch soweit ein Beschluss die Organbestellung oder abberufung betrifft, ist das Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters berührt, das zur Vermögenssphäre gehört und bei Insolvenz unter die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Unterbrochen wird ein Rechtsstreit durch die Insolvenzeröffnung, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 240 Satz 1 ZPO).

Maßgeblich ist dabei, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zur Insolvenzmasse gehört. Der Gegenstand eines Beschlussmängelstreits gehört regelmäßig zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat als Teil seines Verwaltungsrechts das Recht zur Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung und zur Beschlussanfechtung, jedenfalls soweit der Beschlussgegenstand, wie dies regelmäßig der Fall ist, die Vermögenssphäre betrifft1. Nach § 80 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten. Der GmbH-Geschäftsanteil gehört zur Masse (§ 35 Abs. 1 InsO). Zum Mitverwaltungsrecht des Gesellschafters, das auf dem Geschäftsanteil als Vermögensrecht beruht, gehört nicht nur die Ausübung des Stimmrechts, sondern auch die Befugnis, Gesellschafterbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

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In den insolvenzfreien Bereich fällt die Anfechtungsbefugnis hier nicht deshalb, weil der Gesellschafter gleichzeitig auch der vom Abberufungsbeschluss betroffene Geschäftsführer ist. Zwar soll die Stellung als Geschäftsführer als persönliches Recht nicht in die Insolvenzmasse fallen2. Die Klagebefugnis des Gesellschafters beruht aber nicht auf seiner Organstellung als Geschäftsführer und einer persönlichen Betroffenheit durch den Abberufungsbeschluss, sondern auf seiner Gesellschafterstellung und dem daraus folgenden Mitverwaltungsrecht. Ein Gesellschafter kann als Ausfluss seines Mitverwaltungsrechts ihm unrechtmäßig erscheinende Beschlüsse der Gesellschaft auch anfechten, wenn er davon nicht persönlich betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter oder ein Dritter Geschäftsführer ist, auch für einen Beschluss zur Abberufung eines Geschäftsführers.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2017 – II ZR 16/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2011 – II ZR 109/10, BGHZ 190, 45 Rn. 7; OLG Düsseldorf, GmbHR 1996, 443, 444; OLG München, ZIP 2010, 1756; Bergmann, Festschrift Kirchhof, 2003, S. 15, 20 ff.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45 GmbHG Rn. 128 mwN[]
  2. Görner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 15 Rn. 166[]