Die für eine Enthaftung gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB maßgebliche Fünfjahresfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von dem Ausscheiden des Mitgesellschafters1.

Die Beweislast für die fristauslösende positive Kenntnis trägt hierbei der ausgeschiedene Gesellschafter2.
Allein aus der nur leicht abweichenden Gestaltung des Briefkopfes der Sozietät muss ein Mandant nicht auf eine Änderung der Gesellschafterstellung des ausscheidenden Steuerberaters schließen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13