Der Streit um den Ausschluss eines Gesellschafters – und die Verjährung seines Abfindungsanspruchs

Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen.

Der Streit um den Ausschluss eines Gesellschafters – und die Verjährung seines Abfindungsanspruchs

Der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters unterliegt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Er entsteht nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in dem Jahr des Ausschlusses des Gesellschafters.

Der Abfindungsanspruch des aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren1. Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens entsteht grundsätzlich mit dem Ausscheiden des Gesellschafters und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden2.

Der auf den Unternehmenswert gerichtete gesellschaftsvertragliche Abfindungsanspruch ist auch bei ratierlicher Auszahlung ein einheitlicher Gesamtanspruch, der mit der Fälligkeit der ersten Rate erstmalig als solcher geltend gemacht werden kann3.

Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn4. Der Zumutbarkeit einer Klageerhebung kann es auch entgegenstehen, dass der Gläubiger sich mit der Klage zu seinem Vorbringen in einem noch nicht abgeschlossenen Vorprozess in Widerspruch setzen müsste5. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Zumutbarkeit einer auf die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gerichteten Klageerhebung verneint, wenn in einem Streit über das Ausscheiden eine einigermaßen verlässliche rechtliche Einschätzung der Wirksamkeit der Kündigung offensichtlich nicht gegeben ist6.

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Die Beurteilung des Berliner Kammergerichts, dem ausgeschlossenen Gesellschafter sei die Erhebung einer Klage bereits bei Eintritt der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs zumutbar gewesen7, ist jedoch, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied, rechtsfehlerhaft. Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen.

So hängt die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters aus wichtigem Grund typischerweise von der Beurteilung ab, ob den übrigen Gesellschaftern die weitere Zusammenarbeit mit dem vom Ausschluss betroffenen Gesellschafter zumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen8. Macht der durch einen Gesellschafterbeschluss ausgeschlossene Gesellschafter die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses geltend, beruht die Beurteilung, ob ein den Ausschluss rechtfertigender wichtiger Grund vorlag, auf einer Würdigung und Abwägung von tatsächlichen Umständen, deren Ergebnis auch der Rechtskundige häufig nur schwer vorhersehen kann. Die beim möglichen Abfindungsgläubiger hierdurch auftretende Ungewissheit über die Wirksamkeit seines Ausschlusses steht wertungsmäßig der Tatsachenunkenntnis gleich9. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Wirksamkeit des Ausschlusses zwischen den Parteien nicht im Streit steht oder derart offensichtlich ist, dass der betroffene Gesellschafter keine begründeten Zweifel an der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses haben durfte.

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Dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist es im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen. Es entspricht vielmehr den wohlverstandenen Interessen auf Gläubiger und Schuldnerseite, wenn der Abfindungsanspruch erst geltend gemacht wird, nachdem Klarheit über das Ausscheiden des ausgeschlossenen Gesellschafters geschaffen wurde10.

Die Vorschriften über die Verjährung dienen der Rechtssicherheit und sollen dem Gläubiger eine faire Chance eröffnen, seinen Anspruch geltend zu machen, also das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen. Die Interessen des Schuldners richten sich darauf, vor den Nachteilen geschützt zu werden, die der Ablauf von Zeit bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche bzw. die Inanspruchnahme wegen einer Forderung mit sich bringen, mit der der Schuldner nicht mehr rechnen musste11.

Die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs vor der Klärung der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses entspricht typischerweise weder den Interessen des Gläubigers des Abfindungsanspruchs noch den Schuldnerinteressen. Auch die Rechtssicherheit gebietet die Geltendmachung nicht.

Ein Vertrauen der Gesellschaft bzw. der verbleibenden Gesellschafter, nach der Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr auf eine Abfindung in Anspruch genommen zu werden, ist nicht schutzwürdig und diese sind auch ohne weiteres in der Lage, die für die Berechnung eines Abfindungsanspruchs erforderlichen Tatsachen zu erheben und gegebenenfalls zu sichern. Der Abfindungsanspruch des Ausgeschlossenen nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Gesellschaft. Die übrigen Gesellschafter haften entsprechend § 128 HGB für diese Verbindlichkeit persönlich12. Der Streit über die Wirksamkeit des Ausschlusses aus der Gesellschaft ist, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu nichts anderes vorsieht, zwischen den Gesellschaftern auszutragen13. Im Hinblick auf den das Personengesellschaftsrecht beherrschenden Grundsatz der Selbstorganschaft14 ist die Gesellschaft als Abfindungsschuldnerin auch dann, wenn sie am Streit der Gesellschafter über die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht selbst beteiligt ist, darüber informiert, dass eine Klärung hierzu noch aussteht. Dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter für den Fall der Wirksamkeit des Ausschlusses entweder gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB oder entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag Vereinbarten ein Abfindungsanspruch zusteht oder er ggf. nach § 739 BGB für einen Fehlbetrag aufkommen muss, ist ebenso selbstverständlich wie die Abhängigkeit dieser Ansprüche von der noch ausstehenden Klärung.

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Dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist es dagegen im Regelfall nicht zuzumuten, vor der gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit seines Ausschlusses seinen Abfindungsanspruch gerichtlich zu verfolgen. Dem ausgeschlossenen Gesellschafter muss ungeachtet der sofortigen Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses von Verfassungs wegen die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen die Maßnahme zustehen15. Er muss es bis zur gerichtlichen Klärung regelmäßig nicht hinnehmen, unter Aufgabe seines Standpunkts, aus der Gesellschaft nicht wirksam ausgeschlossen worden zu sein, seinen Abfindungsanspruch zu verfolgen und sich damit in Widerspruch zu dem eigentlich verfolgten Rechtsschutzziel setzen.

Weder die Möglichkeit, den Abfindungsanspruch im selben Prozess hilfsweise zu verfolgen noch die Möglichkeit einer Hemmung der Verjährung durch eine Streitverkündung gemäß § 72 Abs. 1 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB16 führen zu einer anderen Beurteilung.

Die hilfsweise Geltendmachung des Abfindungsanspruchs im Rechtsstreit mit den Gesellschaftern über die Wirksamkeit des Ausschlusses kommt regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Haftung entsprechend § 128 HGB in Betracht. Dem ausgeschlossenen Gesellschafter muss es aber unbenommen bleiben, seinen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft selbst zu verfolgen. Abgesehen davon würde die hilfsweise Geltendmachung des Abfindungsanspruchs gegen die übrigen Gesellschafter zudem die Klärung der Wirksamkeit des Ausscheidens für die Beteiligten erschweren, ohne dass damit erkennbare Vorteile in Bezug auf die Geltendmachung der im Raum stehenden Folgeansprüche verbunden wären. Überzeugt sich das Gericht im ersten Rechtszug von der Wirksamkeit des Ausschlusses, wäre es nicht prozessökonomisch, den möglicherweise aufwändigen Streit über den Abfindungsanspruch zu führen, bevor über die Wirksamkeit des Ausschlusses rechtskräftig entschieden ist. Ein Teilurteil könnte nur ergehen, wenn über den Hilfsantrag zumindest dem Grunde nach entschieden wird, damit mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird17. Mit einer solchen Entscheidung ist den Beteiligten im Regelfall wenig gedient, insbesondere würde diese Vorgehensweise nichts daran ändern, dass eine streitige Auseinandersetzung über die Höhe des Abfindungsanspruchs erst nach der Klärung der Wirksamkeit des Ausscheidens erfolgt.

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Auf die Frage, ob der Gesellschaft nach § 72 Abs. 1 ZPO im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Ausschlusses mit der Folge einer Hemmung der Verjährung des Abfindungsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zulässiger Weise der Streit verkündet werden kann, kommt es nicht an. Die Möglichkeit einer vorsorglichen, die Verjährung hemmenden Streitverkündung hat auf die Beurteilung, ob dem Ausgeschlossenen nach den ihm vorliegenden Kenntnissen die Rechtsverfolgung zumutbar ist, keinen maßgebenden Einfluss18.

Etwas anderes kann nur im Ausnahmefall in Betracht kommen, wenn die Wirksamkeit des Ausschlusses offensichtlich ist und der ausgeschlossene Gesellschafter diese ohne tragfähigen Grund in Frage stellt. Ein solcher Ausnahmefall liegt ausgehend von den für die revisionsrechtliche Prüfung nach § 559 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 2021 – II ZR 41/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2010 – II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7; Urteil vom 10.05.2011 – II ZR 227/09, ZIP 2011, 1362 Rn. 16; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 738 Rn. 37[]
  2. BGH, Urteil vom 19.07.2010 – II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8 mwN[]
  3. vgl. RGZ 136, 427, 431 f.; RG, JW 1931, 1457; BGH, Urteil vom 21.06.1979 – X ZR 2/78, GRUR 1979, 800, 803; Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11, NJW 2013, 1228 Rn. 12, 21; Beschluss vom 09.07.2014 XII ZB 719/12, NJW 2014, 2637 Rn. 14; Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18, ZIP 2019, 1072 Rn. 14 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 47; Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Urteil vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86; Urteil vom 10.10.2019 – III ZR 227/18, ZIP 2019, 2356 Rn. 12; für § 2332 Abs. 1 BGB aF: BGH, Urteil vom 06.11.1963 – V ZR 191/62, NJW 1964, 297; Urteil vom 25.01.1995 – IV ZR 134/94, NJW 1995, 1157; Urteil vom 06.10.1999 – IV ZR 262/98, NJW 2000, 288, 289[]
  5. BGH, Urteil vom 06.05.1993 – III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325; Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 41[]
  6. KG, NZG 2008, 70, 73; aA Michalski, NZG 2008, 57, 59[]
  7. KG, Beschluss vom 23.01.2020 – 2 U 26/16[]
  8. BGH, Urteil vom 30.11.1951 – II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 111; Urteil vom 21.09.1998 – II ZR 89/97, ZIP 1998, 1870, 1871; Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 8/01, ZIP 2003, 1037, 1038; Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 15[]
  9. vgl. Herresthal, WM 2018, 401, 405[]
  10. vgl. auch BGH, Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 353/04, NJWRR 2005, 1148, 1149[]
  11. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 95 f.[]
  12. BGH, Urteil vom 17.05.2011 – II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 11 f.; Urteil vom 12.07.2016 – II ZR 74/14, ZIP 2016, 1627 Rn. 9[]
  13. BGH, Urteil vom 24.03.2003 – II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844[]
  14. BGH, Urteil vom 22.01.1962 – II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 294; Urteil vom 08.02.2011 – II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 21[]
  15. BGH, Urteil vom 26.01.2021 – II ZR 391/18, ZIP 2021, 459 Rn. 16 mwN[]
  16. dazu BeckOGK BGB/Piekenbrock, Stand: 1.02.2021, § 199 Rn. 114, 114.1[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 287/01, DStR 2003, 563, 564; Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, ZIP 2017, 1755 Rn. 17[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005 – III ZR 353/04, NJWRR 2005, 1148, 1149 f.; Urteil vom 13.01.2015 – XI ZR 303/12, BGHZ 204, 30 Rn. 43[]
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