Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren1. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen2.
Auch wenn die Gläubigerin über Ansprüche gegen die Gesellschaft verfügt, verschafft ihr das selbst dann keine Beschwerdeberechtigung, wenn der Formwechsel (hier: von einer GmbH in eine Ltd. & Co. KG) unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden wäre. Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Die verweigerte Löschung der Gesellschaft greift nicht unmittelbar, nachteilig in ein der Gläubigerin zustehendes subjektives Recht ein. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht3.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen für die Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG weder ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse noch etwaige Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2023 – II ZB 18/22
- BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14.10.2015 – XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.11.2016 – II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 15 mwN[↩]
- BayObLG, ZIP 2001, 568, 569 mwN; vgl. schon KG, Beschluss vom 23.04.1906, Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a., KGJ 33, A 140, A 142; auch OLG Hamm, NJOZ 2003, 2402, 2403 f.; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rn. 90; BeckOK FamFG/Otto, Stand 2.04.2023, § 395 Rn. 53, § 399 Rn. 52; Haußleiter/Schemmann, FamFG, 2. Aufl., § 394 Rn. 22; Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Aufl., § 394 Rn. 25; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Teil 7 Rn. 2451[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14.10.2015 – XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14; Beschluss vom 11.09.2019 – XII ZB 627/15, WM 2019, 2059 Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2014 – 8 W 32/14 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2004 – 3 Wx 360/03 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 395 Rn. 55 f.; MünchKomm-FamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 11[↩]