§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die §§ 265c bis 265e StGB.

Die angemeldete Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister kann nicht erfolgen, wenn der Geschäftsführer entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht versichert hat, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1, Satz 3 GmbHG entgegenstehen. Im vorliegenden Fall bleibt die in der Anmeldung enthaltene Versicherung dahinter zurück, weil sie sich ausdrücklich auf die vor Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11.04.20171 von dieser Verweisung erfassten Straftatbestände (Betrug, Computer, Subventions, Kapitalanalage- und Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten oder Veruntreuung von Arbeitsentgelt) beschränkt.
§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG enthält keinen statischen Verweis, der sich einzig auf die bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1.11.2008 (Gesetz vom 23.10.2008 – MoMiG)2 geltenden Straftatbestände der §§ 263 bis 264a StGB und §§ 265b bis 266a StGB bezieht.
Die Frage ist allerdings streitig. Eine Meinung geht – wie das hier in der Vorinstanz tätige Oberlandesgericht Düsseldorf3 – aufgrund insbesondere des Wortlauts von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG davon aus, dass die Vorschrift auch auf die durch Gesetz vom 11.04.2017 neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften der §§ 265c bis 265e StGB verweist (sog. dynamische Verweisung)4. Anderer Auffassung zufolge, die insbesondere mit der Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG argumentiert, ist der mit Inkrafttreten des MoMiG gegebene Strafrechtsbestand festgeschrieben worden (sog. statische Verweisung: OLG Hamm, ZIP 2018, 2270; aus dem Schrifttum etwa DNotI, DNotI-Report 2017, 73, 74 f.; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 6 Rn.19; Floeth, EWiR 2018, 267, 268; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 6 Rn. 29; Knaier, DNotZ 2018, 542, 543 ff.; Melchior/Böhringer, GmbHR 2017, 1074, 1075; Weyand, ZInsO 2022, 6, 8; Wicke, GmbHG, 4. Aufl., § 6 Rn. 5; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Hesser/Zoglowek, Stand 1.03.2022, § 6 Rn. 26).
Die erstgenannte Auffassung ist richtig5. § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG verweist auch auf die durch Gesetz vom 11.04.2017 neu in das Strafgesetzbuch eingefügten Vorschriften der §§ 265c bis 265e StGB.
Der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG ist eindeutig. Er schließt die §§ 265c, 265d und 265e StGB ein. Bei diesem Befund, der auch von der Gegenauffassung nicht in Abrede gestellt wird, bedeutete der Ausschluss dieser Vorschriften eine teleologische Reduktion6.
Eine teleologische Reduktion kommt in Betracht, wenn der Wortlaut einer Norm mit Blick auf ihren Zweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen7. Eine solche Regelungslücke kann sich auch aus der weiteren Rechtsentwicklung ergeben8.
Diese Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung der Gegenauffassung. Denn wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art.20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG, § 1 GVG) ist eine teleologische Reduktion nur gerechtfertigt, wenn ihre Voraussetzungen belegt sind9.
Auf Überlegungen zu den subjektiven Vorstellungen der im Gesetzgebungsverfahren tätigen Personen kommt es insoweit nicht an. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vielmehr der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können10.
Davon abgesehen bewegen sich die Versuche, das Vorstellungsbild der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen zu ermitteln, welche Straftatbestände nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG die Amtsunfähigkeit des Geschäftsführers begründen können sollen, weitgehend im Spekulativen. Es mag zwar sein, dass im Gesetzgebungsverfahren zum MoMiG „um jeden einzelnen Straftatbestand gerungen worden ist“11. Letztlich sind diese Tatbestände indes nicht, wie noch im Regierungsentwurf vorgesehen12, enumerativ benannt worden13. Ob der Übergang zu einer Sammelverweisung ausschließlich redaktionelle Gründe hatte, kann angesichts der Unergiebigkeit der Gesetzesmaterialien allenfalls vermutet werden14. Was die spätere Einfügung der §§ 265c bis 265e StGB in das Strafgesetzbuch angeht, wird der Umstand, dass sich die Gesetzesmaterialien nicht zur Amtsunfähigkeit des Geschäftsführers verhalten, teils und bald als Beleg für den Willen des Gesetzgebers, eine statische Verweisung zu normieren15, teils und bald als Argument dagegen angeführt16. Richtig ist, dass dem Schweigen der Gesetzesmaterialien in keiner Richtung Belastbares entnommen werden kann.
Aus dem Sinnzusammenhang, in die die §§ 265c, 265d und 265e StGB eingebettet sind, ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG ebenfalls nicht.
Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften, wie sich aus der amtlichen Überschrift von § 265c StGB und im Übrigen ihrer systematischen Stellung im StGB ergibt, Betrugsunrecht sanktionieren wollen17. Der MoMiG-Gesetzgeber wiederum hat mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG im Strafgesetzbuch strafbewehrtes Betrugsunrecht, das mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft worden ist, umfassend in den Amtsunfähigkeitskatalog einbeziehen wollen. Dies steht aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, der jedenfalls die seinerzeit geltenden Betrugstatbestände des Strafgesetzbuchs umfasste, auch für die Gegenauffassung außer Frage18, und ist darüber hinaus durch Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren19 unterlegt, wonach „Personen, die wegen (diesen) Vermögensdelikten zu hohen Strafen verurteilt worden sind, … per se nicht geeignet (sind), den Aufgabenbereich eines Geschäftsführers auszuüben“.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich auch der Binnensystematik von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GmbHG kein durchgreifendes Argument für eine statische Verweisung entnehmen. Der nicht durch Strafgesetze unterlegte Verweis auf die Insolvenzverschleppung in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. a GmbHG erklärt sich daraus, dass auch Verurteilungen, die bis zum Inkrafttreten des MoMiG und damit des § 15a Abs. 4 InsO nach den bis dahin geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, §§ 130b, 177a HGB) erfolgten, erfasst werden sollten20. Dieser redaktionelle Grund erlaubt aber nicht den Umkehrschluss darauf, dass sich § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. e GmbHG ausschließlich auf die bei Inkrafttreten des MoMiG geltenden Straftatbestände bezieht. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. b GmbHG mit den „§§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten)“ im Unterschied zu Buchst. e in Gänze auf einen Abschnitt des Strafgesetzbuchs (den 24.) verweist. Dieser Umstand erklärt sich daraus, dass Verurteilungen nach § 265 StGB (Versicherungsmissbrauch) als selbständigem Straftatbestand im Vorfeld des Betruges21 und § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) als bloßem Auffangtatbestand zum Betrug22 keine Amtsunfähigkeit begründen können sollen. Das schloss eine Bezugnahme auf den gesamten 22. Abschnitt (Betrug und Untreue) des Strafgesetzbuchs in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Buchst. e GmbHG von vornherein aus.
Teleologischer Reduktionsbedarf lässt sich weiterhin nicht damit begründen, dass die §§ 265c bis 265e StGB dem Schutz anderer Rechtsgüter als die bei Inkrafttreten des MoMiG in Bezug genommenen Straftatbestände dienen. Die §§ 265c bis 265e StGB sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zwar die Integrität des Sports schützen23. Nicht richtig ist aber, dass sie sich auf den Schutz dieses Rechtsguts beschränken oder der Schutz des Vermögens hinter diesem Rechtsgut wesentlich zurücktritt24. Vielmehr wird Vermögensschutz in den Gesetzesmaterialien durchweg als gleichberechtigter Gesetzeszweck benannt25. Mit dem intendierten Vermögensschutz ist ohne Weiteres vereinbar, dass das Handlungsunrecht der §§ 265c, 265d StGB durch die Manipulation des Wettbewerbs durch korruptive Absprachen zwischen Sportler oder Trainer und Vorteilsgeber geprägt ist. Ein ein Redaktionsversehen belegender Wertungswiderspruch, der zu einer Korrektur des Wortlauts des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG nötigt, ist mit dem Verweis auf die §§ 265c bis 265e StGB mithin nicht verbunden26.
Schließlich teilt der Bundesgerichtshof auch die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die für eine einschränkende Auslegung von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG angeführt werden27.
Die Vorschrift greift als subjektive Berufswahlregelung in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Der Eingriff ist aber angesichts des mit dem Geschäftsführeramt verbundenen erheblichen Missbrauchspotentials28 gerechtfertigt. Sowohl das durch § 265c und § 265d StGB sanktionierte Handlungsunrecht als auch der mit diesen Vorschriften intendierte Vermögensschutz lassen sich ohne Weiteres auf die Eignung des Geschäftsführers, fremdes Vermögen treuhänderisch und mithin uneigennützig zu verwalten, beziehen, die durch rechtskräftige Verurteilung widerlegt wird29. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wird durch das Erfordernis der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die zeitliche Begrenzung der Amtsunfähigkeit auf fünf Jahre nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GmbHG gewahrt30.
Ein Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG aufgrund der Strafbewehrung von falschen Angaben in der Versicherung (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) ist mit dem Verweis (auch) auf die §§ 265c bis 265e StGB ebenso wenig verbunden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht31. Dem wird die durch § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG mittelbar über § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in das Strafgesetz implementierte Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG gerecht. Insoweit ist unerheblich, ob der Geschäftsführer32 als Adressat und Leser der Norm, worüber er sich bei lebensnaher Betrachtung ohnehin kaum Gedanken machen wird, nicht ohne Weiteres mit einem „dynamischen Verweis“ rechnet33. Da der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG die §§ 265c bis 265e StGB zweifelsfrei umfasst, können in der Anmeldesituation schwerlich Unklarheiten über den Inhalt der Versicherung entstehen. Der zur Versicherung aufgerufene Geschäftsführer (Liquidator) kann ihren Inhalt dem im Anmeldungszeitpunkt geltenden Strafgesetzbuch entnehmen. Zweifel an dem Inhalt der Versicherung können bei ihm allenfalls aufkommen, wenn er nicht das aktuelle, sondern das bei Inkrafttreten des MoMiG geltende Strafgesetzbuch zu Rate zieht und die vorstehend nachgezeichnete Diskussion über die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion nachvollzieht. Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit Art. 103 Abs. 2 GG34 führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Verweisung auf Rechtsvorschriften eines anderen Normgebers wie in dem dort vom Bundesverfassungsgericht überprüften Strafgesetz ist in § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 3 Buchst. e GmbHG schon nicht enthalten.
Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf gemeint hat, die Versicherung sei auch auf § 265e StGB zu erstrecken, ist dies zwar überflüssig, wenn in der Anmeldung durch ausdrückliche Benennung der §§ 265c, 265d StGB oder eine sie einschließende Formulierung35 versichert wird, dass der Bestellung keine Verurteilungen nach diesen Vorschriften entgegenstehen, weil es sich bei § 265e StGB um eine auf diese Straftatbestände aufbauende Vorschrift der Strafzumessung handelt36. Darauf beruht die Beschwerdeentscheidung aber nicht, weil die Versicherung des Geschäftsführers ausdrücklich auch die Straftatbestände der §§ 265c, 265d StGB ausnimmt (§ 74 Abs. 2 FamFG).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II ZB 8/22
- BGBl. I, S. 815[↩]
- BGBl. I, S.2026[↩]
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2022 – I3 Wx 227/21[↩]
- KG, ZIP 2019, 1909, 1910; OLG Oldenburg, ZIP 2018, 278, mit Ausnahme von § 265e StGB; aus dem Schrifttum etwa Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 21; Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 5. Aufl., § 6 Rn. 10; Bünten/Kürten, EWiR 2020, 105, 106; Klingen/Krasenbrink, EWiR 2022, 170, 171 f.; Klingen/Rossbroich, EWiR 2019, 169, 170; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 6 GmbHG Rn. 29; Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 6 Rn. 39; Scholz/U. Schneider/S. Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 6 Rn. 35a[↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 03.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 Rn. 16; dazu Bochmann, EWiR 2020, 135, 136; Brand, GmbHR 2020, 200, 204[↩]
- im Ansatz zutreffend OLG Hamm, ZIP 2018, 2270, 2271[↩]
- BGH, Urteil vom 30.09.2014 – XI ZR 168/13, BGHZ 202, 302 Rn. 13; Urteil vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 10; Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 36; Urteil vom 21.02.2022 VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 57[↩]
- BVerfGE 88, 145, 167[↩]
- vgl. Brandenburg, Die teleologische Reduktion, 1983, S. 55, 58, 60[↩]
- BVerfGE 1, 299, 312[↩]
- Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 6 Rn. 29[↩]
- BT-Drs. 16/6140, S. 6[↩]
- vgl. Bünten/Kürten, EWiR 2020, 105, 106; Klingen/Rossbroich, EWiR 2019, 19, 170[↩]
- vgl. Brand, GmbHR 2018, 1271, 1274; Knaier, DNotZ 2018, 542, 544[↩]
- Floeth, EWiR 2018, 267, 268; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 6 Rn. 29; Wachter, GmbHR 2018, 311, 312[↩]
- Klingen/Krasenbrink, EWiR 2022, 170, 172[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8831, S. 1[↩]
- vgl. DNotI, DNotI-Report 2017, 73, 74; Knaier, DNotZ 2018, 543, 544[↩]
- Stellungnahme des Bundesrates zum MoMiG, BR-Drs. 354/07 [B], S. 9 f.[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6140, S. 32[↩]
- Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9064, S.20[↩]
- BVerfG, NJW 1998, 1135, 1136[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8831, S. 10[↩]
- so aber DNotI, DNotI-Report 2017, 73, 74 f.; Melchior/Böhringer, GmbHR 2017, 1074, 1075; Wachter, GmbHR 2018, 311, 313[↩]
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/8831, S. 10, 15, 20; zum Vermögen als mitgeschütztem Rechtsgut eingehend BeckOK StGB/Bittmann/Großmann/Rübenstahl, Stand: 1.05.2022, § 265c Rn. 8 ff., § 265d Rn. 7 ff.[↩]
- so auch Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 6 Rn. 29[↩]
- so aber DNotI, DNotI-Report 2017, 73, 75; Wachter, GmbHR 2018, 311, 313; Weyand, ZInsO 2022, 6, 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 03.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 Rn. 18[↩]
- Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 6 Rn. 21; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 6 Rn. 29[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 Rn.19[↩]
- BVerfGE 143, 38 Rn. 38; 153, 310 Rn. 74 mwN[↩]
- Liquidator, § 67 Abs. 3 GmbHG[↩]
- so aber DNotI, DNotI-Report 2017, 73, 75[↩]
- BVerfGE 153, 310 Rn. 78 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 8 ff.[↩]
- OLG Oldenburg, ZIP 2018, 278[↩]