Die fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft

Der Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht umfasst auch solche Schäden des Neugläubigers, die durch eine fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft am Bauwerk verursacht werden und von dieser wegen fehlender Mittel nicht mehr beseitigt werden können.

Die fehlerhafte Bauleistung der insolvenzreifen Gesellschaft

Der Geschäftsführer haftet den Neugläubigern wegen Verletzung seiner Insolvenzantragspflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG (in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung; heute: § 19 InsO).

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Geschäftsführer nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB1. Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind2.

Der Geschäftsführer hat im hier entschiedenen Fall den objektiven Tatbestand des Schutzgesetzes erfüllt. Nach den Feststellungen war die Gesellschaft (AIW) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Neugläubigern am 1.09.2004 bereits überschuldet (§ 19 InsO, § 64 Abs. 1 Satz 2 GmbHG aF). Der (damalige) Geschäftsführer hat keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Der Geschäftsführer hat auch schuldhaft gehandelt. Für den subjektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife für den Geschäftsführer, wobei die Erkennbarkeit vermutet wird3. Diese Vermutung hat der Neugläubiger aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht widerlegt.

Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen die Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind4. Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden5. Soweit § 64 Abs. 1 GmbHG aF potenzielle Neugläubiger vor der Eingehung solcher Geschäftsbeziehungen mit einer insolvenzreifen GmbH schützen soll, geschieht dies zu dem Zweck, sie davor zu bewahren, einer solchen Gesellschaft noch Geld- oder Sachkredit zu gewähren und dadurch einen Schaden zu erleiden. Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen6. Ersatzfähig sind danach nur Schäden, die durch die Insolvenzreife der Gesellschaft verursacht worden sind.

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Bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppungshaftung ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch handelt7. Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung richten sich selbst dann in der Regel nur auf Ersatz des negativen oder Erhaltungsinteresses, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben8. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des positiven oder Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch allein auf das Erhaltungsinteresse9.

Der Neugläubiger ist von dem wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht deliktisch haftenden Geschäftsführer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Geschäftsleiter seiner Insolvenzantragspflicht rechtzeitig nachgekommen wäre. In diesem Fall hätte der Neugläubiger nicht mehr in vertragliche Beziehungen zur Gesellschaft treten können. Der zu ersetzende Schaden besteht deshalb nicht in dem wegen Insolvenz der Gesellschaft „entwerteten“ Erfüllungsanspruch. Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, z.B. in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat10, und das nur ausnahmsweise auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann11.

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Die Neugläubiger machen im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall aber keinen Anspruch auf Ausgleich eines negativen Interesses geltend: Sie begehren vom Geschäftsführern mit der Klageforderung vielmerh den Betrag, der ihnen in einem Vorprozess als Schadensersatz statt der Leistung zum Ausgleich ihres Interesses auf ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags mit der AIW zugesprochen wurde.

Mit diesem Gesamtbetrag, den die Neugläubiger auch im vorliegenden Verfahren eingeklagt haben, begehren sie Ausgleich ihres positiven Interesses. Sie möchten im Ergebnis so gestellt werden, als hätte die AIW den Werkvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein solcher Anspruch steht ihnen – wie oben dargelegt – gegen den Geschäftsführern nicht zu.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF, § 15a InsO nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung. Da der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht – wie oben ausgeführt – unter anderem darin besteht, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden, sind nur solche Schäden ersatzfähig, die mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusammenhang stehen12.

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Dieser Schutzbereich ist im Streitfall betroffen. Die Neugläubiger haben einen Anspruch gegen den Geschäftsführern auf Rückzahlung des geleisteten Werklohns, für den sie keine Gegenleistung erhalten haben. Da der Geschäftsführer nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hat, haben die Neugläubiger mit der AIW einen Vertrag geschlossen und an die unerkannt insolvenzreife Gesellschaft den Werklohn bezahlt. Eine werthaltige Gegenleistung haben sie nach den in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts Koblenz in dem Verfahren 8 O 151/07 hierfür nicht erhalten. Die AIW hat den Vertrag danach nicht ordnungsgemäß erfüllt. Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die mangelhafte Herstellung des Werks ist ein Unterfall der Nichterfüllung13. Zur Erfüllung beziehungsweise zu einer diese substituierenden Schadensersatzleistung ist die AIW infolge ihrer Insolvenz nicht in der Lage.

Die Neugläubiger haben weiter Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die fehlerhafte Bauleistung entstandenen Schadens. Die AIW hat bei den Fassadenarbeiten nicht aufeinander abgestimmte Produkte verwendet. Dadurch sind nach den Feststellungen des Landgerichts Koblenz in dem Verfahren 8 O 151/07 die bauseits gestellten und von der AIW montierten Fassadenplatten unbrauchbar geworden. Dieser Schaden wäre den Neugläubigern bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung nicht entstanden, weil sie mit der AIW dann keinen Werkvertrag geschlossen hätten. Das geschützte und durch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht beeinträchtigte negative Interesse der Neugläubiger ist darauf gerichtet, den Zustand wiederherzustellen, der bestand, bevor sie mit der insolvenzreifen Gesellschaft einen Werkvertrag geschlossen haben. Das Landgericht Koblenz ist davon ausgegangen, dass hierfür Fassadenplatten demontiert und entsorgt werden müssen. Zudem können die Neugläubiger die Lieferung neuer Fassadenplatten verlangen. Dieser Schaden beruht bei der gebotenen wertenden Betrachtung auf der Insolvenzverschleppung und ist auch vom Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG aF umfasst. Der eingetretene Schaden steht mit der Insolvenzreife der Gesellschaft in einem inneren Zusammenhang. Darin, dass ein insolvenzreifes Bauunternehmen von ihm am Bauwerk verursachte Schäden aufgrund fehlender Mittel nicht mehr beseitigen kann, verwirklicht sich eine typischerweise mit dem Vertragsschluss zwischen Neugläubiger und unerkannt insolvenzreifer Gesellschaft einhergehende Gefahr. Der Schutzzweck der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden, will die Verwirklichung solcher Gefahren gerade vermeiden.

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Die Neugläubiger haben dagegen keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages für die Montage neuer Fassadenplatten und das Aufbringen eines neuen Außenputzes einschließlich des Anstrichs. Denn dieser Anspruch wäre auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet.

Der Schutzbereich des § 64 Abs. 1 GmbHG aF umfasst auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind14. Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer GmbH auch davor schützen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann.

Gegebenenfalls ist der Geschäftsführer zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Neugläubiger gegen die Insolvenzmasse der AIW zu verurteilen15.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2012 – II ZR 130/10

  1. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 190[]
  2. BGH, Urteil vom 16.12.1958 – VI ZR 245/57, BGHZ 29, 100, 104; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13[]
  3. BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 15; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 38 beide m.w.N.[]
  4. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15[]
  5. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194; Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60[]
  6. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40[]
  7. BGH, Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 14 f.[]
  8. BGH, Urteil vom 25.11.1997 – VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, 984; Urteil vom 30.05.2000 – IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670; Urteil vom 18.01.2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 f.[]
  9. BGH, Urteil vom 18.01.2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, Vor §§ 249 ff. Rn. 48, § 249 Rn.195[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 201; Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 08.03.1999 – II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 21; Urteil vom 12.03.2007 – II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 15.03.2011 – II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn.20, 40[]
  11. BGH, Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15[]
  12. BGH, Urteil vom 25.07.2005 – II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60[]
  13. MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl., § 633 Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 633 Rn. 1 und 3 und Vorb. v § 633 Rn. 1[]
  14. BGH, Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn.19[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn.20; Urteil vom 27.04.2009 – II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 21[]
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