Die fehlgeschlagene Zahlung der Kapitaleinlage

Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag (hier: aus einer Kapitalerhöhung) nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens.

Die fehlgeschlagene Zahlung der Kapitaleinlage

Die Voreinzahlung auf die Kapitalerhöhung hat nicht zum Erlöschen der Einlageforderung geführt1.

Damit liegt in einem solchen Fall eine verdeckte Sacheinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG in der Form des Hin- und Herzahlens vor. Die Gesellschafterin hat mit der zweiten, an sie zurückgeflossenen Einzahlung auf ihre Einlageverpflichtung aus der beschlossenen Kapitalerhöhung zu verdecken versucht, dass sie ihre Bereicherungsforderung gegen die GmbH aus der fehlgeschlagenen Voreinzahlung als Sacheinlage auf die Kapitalerhöhung eingebracht hat.

Hat der Gesellschafter auf eine geplante Kapitalerhöhung gezahlt, ist aber eine Tilgung seiner Einlageschuld dadurch nicht eingetreten, kann er seinen daraus resultierenden Bereicherungsanspruch als (offene) Sacheinlage einbringen. Geschieht das nicht, liegt eine verdeckte Sacheinlage im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vor. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung wird die Einlage nicht durch Geldleistung, sondern durch Einbringung der Bereicherungsforderung des Gesellschafters erfüllt2. Eine entsprechende Abrede wird zwar – so auch hier – förmlich in der Regel nicht getroffen werden. Das ist aber auch nicht erforderlich, da sie bei einem – wie hier gegebenen – engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang vermutet wird3.

Die (nochmalige) Zahlung des Einlagebetrages hat die Einlageforderung der GmbH ebenfalls nicht zum Erlöschen gebracht. Dieser Betrag ist auf Anweisung der Inferentin am selben Tag an sie zurückgeflossen, um ihren Bereicherungsanspruch gegen die GmbH zu erfüllen. An der Rückzahlung an die Gesellschafterin ändert der Umstand nichts, dass die Gesellschaft den Betrag nicht unmittelbar an die Gesellschafterin, sondern auf deren Anweisung an die von den Beklagten beherrschte T. KG gezahlt hat, um die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschafterin gegenüber der T. KG zu erfüllen (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 2 BGB).

Diese Art der gegenläufigen Überweisungen stellt keinen Fall des Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 5 GmbHG, sondern eine verdeckte Sacheinlage in der Form des Hin- und Herzahlens nach § 19 Abs. 4 GmbHG dar4. Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 GmbHG betrifft nicht alle Fälle gegenläufiger Zahlungen, sondern nur solche, bei denen die Gesellschaft mit der Rücküberweisung einen – dazu noch vollwertigen und liquiden – Anspruch gegen den Gesellschafter erwirbt5. Genau das war hier aber nicht der Fall: Die GmbH tilgte durch die Zahlung an die T. KG eine bereits bestehende „Altverbindlichkeit“ gegenüber der Inferentin (deren Bereicherungsanspruch) und erwarb gerade keine neue Forderung gegen die Gesellschafterin. Die Gesellschafterin wollte ihrerseits mit der (erneuten) Zahlung keine neue Verbindlichkeit gegenüber der GmbH eingehen; sie wollte vielmehr von ihrer Einlageverpflichtung frei werden.

Die Erfüllung der fortbestehenden Geldeinlagepflicht des Inferenten kann bei der vorliegenden „verdeckten verdeckten Sacheinlage“ nur nach Maßgabe von § 19 Abs. 4 Satz 3, Satz 5, § 56 Abs. 2 GmbHG gelingen, d.h. wenn der Inferent nachweist, dass seine Bereicherungsforderung gegen die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung vollwertig, nämlich durch entsprechendes Vermögen der Gesellschaft vollständig abgedeckt war6. Daran fehlt es, soweit eine Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen hat. Eine Unterbilanz schadet dagegen im Grundsatz nicht. Bei der Ermittlung des Vermögensstands dürfen stille Reserven berücksichtigt werden, denn es geht nicht um eine Ausschüttungsbegrenzung wie im Falle des § 30 GmbHG, sondern allein um eine hinreichende Vermögensdeckung. Die Erfüllung eines Anspruchs kann eine Unterbilanz oder Überschuldung weder herbeiführen noch vertiefen, weil der Verminderung der Aktivseite eine entsprechende Verringerung der Verbindlichkeiten gegenübersteht, die Erfüllung also bilanzneutral ist7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2012 – II ZR 212/10

  1. st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 26.06.2006 – II ZR 43/05, BGHZ 168, 201 ff.[]
  2. siehe hierzu Goette, Festschrift Priester, 2007, S. 95, 98[]
  3. st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 22.03.2010 – II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 14 m.w.N. – ADCOCOM[]
  4. so zutreffend Priester, DStR 2010, 454, 500[]
  5. siehe hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2009 – II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 11, 26 ff. – CashPool II[]
  6. siehe nur BGH, Urteil vom 21.02.1994 – II ZR 60/93, BGHZ 125, 141, 145 f. m.w.N.[]
  7. siehe nur MünchKomm-GmbHG/Ekkenga, § 30 Rn. 227[]